Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der aktuellen Rechtsprechung zu den typischen Problemfeldern des Haushaltsführungsschadens.
I. Schlüssige Darlegung des Haushaltsführungsschadens
Während im Rahmen der konkreten Abrechnung die entstandenen Aufwendungen für die tatsächlich eingestellte Ersatzkraft den maßgeblichen Ausgangspunkt für die Bestimmung des zur Schadenbeseitigung erforderlichen Geldbetrages darstellen, muss der klägerische Vortrag im Rahmen der normativen Abrechnung des Haushaltsführungsschadens eine ausreichende Grundlage für die vom Gericht gemäß § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung bieten.
Welche Anforderungen insoweit an den klägerischen Vortrag zu stellen sind, hat das OLG Hamm in seinem Urt. v. 5.5.2020 – I-9 U 1/20 – dargestellt. Das OLG hatte in seiner Entscheidung das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. Das OLG wies für das weitere Verfahren darauf hin, dass sich der Kläger zur Darlegung des Haushaltsführungsschadens nicht auf eine Inbezugnahme der Tabellen beiPardeyzurückziehen könne.
Vielmehr sei neben den Angaben zum Haushaltszuschnitt zur schlüssigen Darlegung erforderlich, dass der Kläger im Einzelnen vortrage und ggf. beweise, welche Tätigkeiten er im Haushalt ausgeführt und welche Zeit er dafür aufgewandt habe. Weiterhin habe er darzulegen und ggf. zu beweisen, welche Tätigkeiten er in den einzelnen Zeitabschnitten nach dem Unfall nicht mehr habe ausüben und was sich auch nicht durch eine interne Umverteilung habe erledigen lassen können. Da der Kläger verheiratet sei, müsse er zudem zu der konkreten Aufteilung der Haushaltstätigkeiten zwischen ihm und seiner Ehefrau vortragen.
Eine nahezu lehrbuchartige Darstellung der Anforderungen an den Vortrag des Geschädigten enthält das Urteil des OLG Dresden v. 29.5.2020 – 22 U 699/19. Darin geht das OLG zugleich auch auf die Frage der Eignung der Tabellenwerke zur Darlegung des im Einzelfall eingetretenen Haushaltsführungsschaden ein:
So könne der Haushaltsführungsschaden nach Auffassung des Gerichts nicht anhand von Tabellenwerken in entindividualisierter Weise berechnet werden. Er müsse vielmehr stets bei der konkreten Lage der individuell betroffenen Person und deren individuellen Lebensumständen ansetzen. Eine Berechnung allein anhand statistischer Durchschnitte zu den Arbeitszeiten ohne Reflexion zu den einzelnen Arbeitsbereichen und mit abstrakten Behinderungsgraden sei nicht möglich.
Das OLG befasst sich auch mit der immer mehr aufkommenden Kritik an den verfügbaren Tabellenwerken, die nach Auffassung des Gerichts aus sich heraus keine hinreichende Grundlage für eine Schadenschätzung böten (siehe hierzu auch OLG Celle VersR 2019, 1157). So seien etwa die im Werk vonPardey(Haushaltsführungsschaden) angegebenen Arbeitszeiten oft willkürlich gewählt, nicht empirisch abgesichert und würden der heutigen Lebenswirklichkeit oft nicht gerecht. Die Tabellenwerke könnten daher nicht zur Begründung des Ersatzanspruchs der Höhe nach herangezogen werden, sondern lediglich zur Prüfung der Plausibilität der Angaben der Geschädigten dienen und seien vom Tatgericht in jedem Einzelfall kritisch zu hinterfragen.
Für die gerichtliche Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens sei es daher erforderlich, die Größe des Haushalts und die Dauer der betroffenen Tätigkeiten anzuführen, die der Geschädigte durch seine Verletzung nicht mehr habe ausführen können oder worin er beeinträchtigt gewesen sei. Vorzutragen seien die konkrete Arbeitsleistung des Geschädigten vor dem Schadensereignis einschließlich der verwendeten Zeit, welche konkreten Tätigkeiten nach dem Schadensereignis nicht mehr oder nicht mehr vollständig hätten ausgeführt werden können, die zeitliche Differenz zur Tätigkeit nach dem Schadensereignis, die Umverteilung der Arbeit in der Familie und Angaben zu Größe und Ausstattung des Haushalts sowie zum Familieneinkommen.
Grundlage der Schadensermittlung sei die vom Geschädigten vor dem Schadensereignis für die Haushaltsführung aufgewandte Zeit. Diese werde von den individuellen Verhältnissen geprägt. Namentlich komme es auf die Größe des Haushalts nach Anzahl, Alter und Anwesenheit der zum Haushalt gehörenden Personen und der Wohn- und ggf. der zugehörigen Gartenfläche, auf das Haushaltseinkommen, auf die Verteilung der Hausarbeit zwischen den zum Haushalt gehörenden Personen, auf die technische Ausstattung des Haushalts einschließlich des Maßes, in dem vorhandene technische Geräte (z.B. Kaffeemaschine, Mikrowelle, Thermomix, Brotbackautomat, Geschirrspüler, Waschmaschine, Trockner, Bügelautomat, Nähmaschine, Staubsauger, Saugroboter) tatsächlich genutzt werden, auf die Ernährungsgewohnheiten nach Anzahl und Ausführung der Mahlzeiten einschließlich der Zahl der teilnehmenden Haushaltsangehörigen und den Umfang der unentgeltlichen Hilfe zugunsten Dritter an. Die Substantiierung dieser Angaben erfordere zudem Ausführungen dazu, wie sich die Zeiten der Hausarbeit unter Berücksichtigung weiterer Aktivitäten (Schlaf, Erwerbsarbeit, Pausen, Hobbys, Sport, Entspannung, soziale Kontakte, Ehrenämter) in den Tagesablauf des Geschädigten einfügen.
II. Schadenminderungspflicht des Geschädigten
Neben der Darlegungslast des Geschädigten ist im Rahmen der Berechnung des Haushaltsführungsschadens auch die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB zu beachten. Der Geschädigte ist grundsätzlich gehalten, den Ausfall seiner Arbeitskraft in der Haushaltsführung durch Umorganisation oder den Einsatz technischer Hilfsmittel zu kompensieren. So wird meist pauschal bei einer abstrakten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % oder weniger der Einwand erhoben, dass der Ausfall in der Haushaltsführung vollständig kompensiert werden könne.
Mit diesem Einwand hat sich das OLG München in seinem Urt. v. 25.10.2019 – 10 U 3171/18 – befasst. Zunächst weist das OLG darauf hin, dass die Umorganisation nicht dazu führen dürfe, dass ein anderes Haushaltsmitglied als Folge des Unfalls in stärkerem Umfang als bisher im Haushalt mitarbeiten muss. Vielmehr beschränke sich die Obliegenheit zur Umverteilung darauf, die Arbeitsleistungen in dem vor dem Unfall praktizierten Umfang neu zu verteilen (KG, VersR 2005, 237; OLG Köln, Beschl. v. 19.11.2012 – 19 U125/12).
Zudem betont das OLG, dass die Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB einzelfallbezogen und einer generalisierenden Betrachtung nur eingeschränkt zugänglich sei. So verbiete sich insbesondere der Schluss, ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Geringfügigkeitsgrenze anzuerkennen, deren Unterschreitung der Zuerkennung von Haushaltsführungsschäden grundsätzlich entgegenstehe.
Gleichwohl sei es im Rahmen der Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO nicht rechtsfehlerhaft, von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass eine Beeinträchtigung der Haushaltführung von 10 % und weniger zumindest im Regelfall vollständig schadensvermeidend kompensiert werden könne. Es obliege in solchen Fällen also dem Geschädigten, ausführlich dazu vorzutragen, warum kein „Regelfall“ vorliege und warum trotz einer MDH von 10 % bis 20 % eine Kompensation der Beeinträchtigung im hier maßgeblichen Einzelfall nicht möglich sei.
Ob das OLG München die Grenze für eine Kompensation nunmehr bei 10 % ansetzt, bleibt abzuwarten. Immerhin hatte es noch mit Urt. v. 12.1.2018 – 10 U 2718/15 – entschieden, dass bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % von einer Kompensation auszugehen sei.
III. Haushaltsführungsschaden bei fehlender gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung
Der Haushaltsführungsschaden betrifft im Ein-Personen-Haushalt ausschließlich den Eigenbedarf des Verletzten und stellt sich somit als Vermehrung der Bedürfnisse i.S.d. § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB dar. Bei einem Mehrpersonenhaushalt dient die Hausarbeit jedoch nicht nur den eigenen Bedürfnissen, sondern stellt sich vielmehr als Beitrag zum Familienunterhalt dar. Wird beispielsweise ein Ehepartner aus einem Mehrpersonenhaushalt verletzt, kann sich ein Teil des Haushaltsführungsschadens auf den eigenen Bedarf beziehen und der andere Teil des Haushaltsführungsschadens auf die Betreuung und Versorgung anderer Familienangehöriger. Der Haushaltsführungsschaden stellt dann zugleich auch einen Erwerbsschaden dar.
Eine Abgrenzung ist insbesondere dann von Relevanz, wenn es um die Anrechnung von Renten der Sozialversicherungsträger geht. Eine Anrechnung dieser Renten kann lediglich auf den kongruenten Teil des Haushaltsführungsschadens erfolgen, nämlich auf den Teil, der einen Erwerbsschaden darstellt. Kraft Gesetzes geht dann insoweit gemäß § 116 SGB X der entsprechende Teil des Anspruchs der Geschädigten nach § 843 Abs. 1 Var. 1 BGB auf den Sozialversicherungsträger über.
Besonderheiten ergeben sich u.a. dann, wenn der Geschädigte in einem Mehrpersonenhaushalt Leistungen für andere Haushaltsmitglieder erbringt, denen gegenüber er rechtlich nicht zur Erbringung von Unterhaltsleistungen verpflichtet ist. So etwa im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Das OLG Düsseldorf vertritt in seinem Urt. v. v. 2.1.2019 – 1 U 158/16 – die Auffassung, dass lediglich ein Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten eigenen Mehrbedarfs bestehe. Kein Ersatzanspruch bestehe hinsichtlich der für den Lebensgefährten erbrachten Hausarbeit, denn insoweit handele es nicht um einen – nach § 843 Abs. 1, 1. Alt. BGB ersatzfähigen – Erwerbsschaden, da die Klägerin ihrem Lebensgefährten gegenüber rechtlich nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei und sie von ihrem Lebensgefährten auch keine Gegenleistung erhalte. Somit war bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens auch nicht der Zeitaufwand für die Versorgung eines Zweipersonenhaushalts zugrunde zu legen.
Anders wäre der Sachverhalt jedoch dann zu bewerten, wenn zwischen den nichtehelichen Partnern schon vor dem Schadenereignis eine vertragliche Vereinbarung getroffen worden war, wonach Haushaltsleistungen als Gegenleistung zu Unterhaltsleistungen erbracht werden sollen. Dann würde auch nach Auffassung des OLG Düsseldorf der Fortfall der Haushaltsführungstätigkeit des verletzten Partners einen nach Maßgabe des § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.6.2006 – I-1 U 241/05).
Eine vergleichbare Konstellation lag der bereits oben vorgestellten Entscheidung des OLG Dresden, Urt. v. 29.5.2020 – 22 U 699/19 – zugrunde. Hier hatte die gesetzliche Unfallkasse Ansprüche aus übergegangenem Recht gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend gemacht. Die Geschädigte hatte die im gemeinsamen Zweifamilienhaus lebenden Schwiegereltern betreut. Die hierfür aufgewandte Zeit wurde durch das erstinstanzliche Gericht im Rahmen des Haushaltsführungsschadens berücksichtigt. Das OLG Dresden lehnte eine Berücksichtigung der insoweit aufgewandten Zeit jedoch ab, da der Anspruch jedenfalls nicht auf die Klägerin nach § 116 SGB X übergegangen sei. Denn es fehle hier am Unterhaltsband, das dem Anspruch nach § 843 BGB und damit auch der Legalzession zugrunde liege. Für rein ehrenamtliche Tätigkeit sei kein Ersatz geschuldet.
IV. Befristung des Anspruchs
In der Vergangenheit wurde noch vermehrt die Auffassung vertreten, dass der Haushaltsführungsschaden auf ein Höchstalter von 75 Jahren zu beschränken sei. Eine solche Beschränkung hatte bereits das OLG Koblenz mit Urt. v. v. 18.4.2016 – DAR 2017, 198 – mit überzeugender Begründung abgelehnt und darauf hingewiesen, dass angesichts der als allgemein bekannt zu unterstellenden Tatsache, dass die Lebenserwartung der Bevölkerung und deren Selbstständigkeit im Alter fortwährend steigt, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Kläger ohne das Schadensereignis wie die weit überwiegende Zahl der Bevölkerung den Haushalt auch nach dem 75. Lebensjahr noch selbstständig führen werde.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn ganz konkret in der Person des Klägers Umstände erkennbar seien, die die überwiegende Wahrscheinlichkeit dieses Verlaufs in Frage stellen würden.
Diese Auffassung wurde nunmehr noch einmal durch das OLG Celle, Urt. v. 8.7. 2020 – 14 U 27/20 – und das OLG Frankfurt, Urt. v. 24.3. 2020 – 22 U 82/18 – bestätigt. Das OLG Frankfurt lehnte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts ab, wonach die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nicht vorlägen, da sich der Rahmen der Haushaltstätigkeit variabel verändern könne. Dabei weist das OLG darauf hin, dass § 843 BGB gerade eine vierteljährliche Rente vorsehe, ohne dass die Frage der Unabänderbarkeit der Verhältnisse eine Rolle spielen würde. Die Art und Weise der Rentenzahlung ist in § 760 BGB geregelt, wonach eine Geldrente für 3 Monate vorauszuzahlen ist. § 843 BGB sieht gerade keine weiteren Voraussetzungen vor. Solche ergeben sich auch nicht aus § 258 ZPO. Danach muss der Anspruch als einheitliche Folge aus einem Rechtsverhältnis bereits entstanden und die Fälligkeit der Einzelleistungen nur noch vom Zeitablauf abhängig sein (BGH NJW 2015, 873). Die Leistungen müssen mit ausreichender Sicherheit nach Grund und Höhe feststehen; jedoch steht die bloße noch nicht konkretisierbare Möglichkeit künftiger Einwendungen des Schuldners dem Verfahren gemäß § 258 ZPO nicht entgegen. Das Gericht hat insoweit von dem nach der Lebenserfahrung zu erwartenden Ablauf der Dinge auszugehen.
Dies ist zum einen der Umstand, dass sich die eingetretene Dauerbeeinträchtigung nicht ändern wird, und zum anderen der Umstand, dass der Kläger ohne das Schadensereignis wie die weit überwiegende Zahl der Bevölkerung den Haushalt voraussichtlich auch nach dem 75. Lebensjahr noch selbstständig führen wird.
Sollten tatsächlich Änderungen eintreten, könnten diese im Rahmen der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht werden und zu einer Veränderung des Vollstreckungstitels führen. Die Systematik des § 843 BGB zeigt aber deutlich, dass dies dann Sache der Beklagten ist, während im Rahmen der bloßen Feststellungsklage der Kläger regelmäßig den Nachweis führen müsste, dass sein Gesundheitszustand sich nicht verändert hat.
V. Anpassung an Inflation
Das OLG Naumburg musste in seinem Urt. v. 5.12.2019 – 1 U 31/17 – über den Antrag des Geschädigten entscheiden, die Beklagten zu verpflichten, u.a. die Rente über den Haushaltsführungsschaden regelmäßig der Inflation anzupassen.
Einen solchen Anspruch verneinte das Gericht. Maßgeblich für die Bemessung der Schmerzensgeldrente bzw. des Verdienstausfalls oder der vermehrten Bedürfnisse sei vielmehr der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit den dann festzustellenden Bemessungskriterien. Eine sich davon lösende Dynamisierung komme nicht in Betracht.
VI. Stundensätze
Die Höhe der ersatzfähigen Nettostundenvergütung wird seitens der Gerichte in der Regel geschätzt. Nachfolgend einige aktuelle Beispiele:
RAMarkus Schroeder, FA für VerkR, Velbert











