Ein Kölner Rechtsanwalt stellte durch gezielte Überwachung fest, dass einer seiner angestellten Anwälte seiner Meinung nach während der Arbeitszeit zu oft die Toilette besuche. Der Chef führte sogar Buch über die Zeit, die sein Angestellter auf dem stillen Örtchen verbrachte – nämlich 384 Minuten innerhalb von 18 Tagen und errechnete auf dieser Grundlage einen Lohnabzug von 682,40 Euro vom Nettogehalt.
Dies wollte der Angestellte nicht akzeptieren und zog vor das Arbeitsgericht Köln, welches dem Kläger recht gab. Laut Gerichtsurteil handele es sich bei den vom Angestellten vorgebrachten Verdauungsstörungen um normale Gesundheitsstörungen, für die der Arbeitgeber das Risiko trage. Zudem könne nicht von einem begrenzten Zeitraum, indem der Arbeitnehmer öfter die Toilette besuche, auf die gesamte Arbeitszeit geschlossen werden.
Aktenzeichen 6 Ca 3846/09