Eine in einem Jobcenter beschäftigte Arbeitnehmerin ging wiederholt in die Raucherpause, ohne sich auszustempeln – es wurden täglich bis zu sieben Raucherpausen als Arbeitszeit erfasst. Daraufhin wurde ihr ordentlich gekündigt. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Jedoch wies das Arbeitsgericht dies ab. Nach der Berufung durch die Klägerin bestätigte jedoch auch das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Begründung: Die Kündigung sei als verhaltensbedingte Kündigung wegen beharrlicher Verstöße gegen die Dokumentationspflicht und daraus folgenden Arbeitszeitbetrugs gerechtfertigt. Das Verhalten der Arbeitnehmerin habe einen schweren Vertrauensbruch dargestellt und sei strafrechtlich relevant.
Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Aufgrund der Schwere des Vertrauensbruchs und der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens habe die Arbeitnehmerin nicht davon ausgehen dürfen, dass die Arbeitgeberin ihr Fehlverhalten hinnehmen und es nicht zum Anlass einer Kündigung nehmen würde. Somit sei in einem solchen Fall eine Abmahnung entbehrlich.
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