Tatsache des Monats

Wer „schlägt“, arbeitet nicht – oder doch?

Nicht nur Verkehrsrechtler wissen: Kaum eine Konfliktzone ist so hoch emotional aufgeladen, wie der Straßenverkehr. Der Ort, wo Belehrungsversuche rasch in Handgreiflichkeiten münden. Das geht schneller als die Ampel von Gelb auf Grün schaltet. Häufig geraten Verkehrsteilnehmer mitten auf der Straße in heftigen Streit. Ist es ein Arbeitsunfall, wenn dabei jemand verletzt wird, der direkt von seiner Arbeitsstätte kam? Hierzu entschied das SG Berlin.

Auto versperrt Einfahrt zum Betrieb – ein Kampf beginnt

Ein Autofahrer blockierte hartnäckig die Einfahrt eines Betriebsgeländes, sodass der dort tätige Bauleiter nicht das Gelände anfahren konnte. Auch mehrfaches Bitten half nichts, die Einfahrt blieb dicht. Der Bauleiter ließ seinen Wagen stehen und ging zu Fuß weiter, um sein Werkzeug zu holen. Schließlich treffen sich beide Personen an der Einfahrt und geraten in heftigen Streit. Die Sache soll „endgültig ausdiskutiert“ werden, worunter der Zuparker schlicht ein Zuschlagen versteht. Ergebnis: Der Bauleiter erlitt eine Mittelgesichtsfraktur, die operiert werden muss. Daher verlangt er Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, da ihm die Verletzung während der Arbeitszeit zugefügt wurde.

Wer aussteigt und sich prügeln will, verlässt den „Betriebsweg“

Zwar befand sich der klagende Bauleiter auf einem an sich versicherten Betriebsweg, als er zu Fuß das Betriebsgelände betrat und wieder zu seinem Auto ging. Als er jedoch angesichts der verbalen Auseinandersetzung seinen Wagen noch einmal verließ, um mit dem Autofahrer zu „diskutieren“, hat er eben diesen Betriebsweg wieder verlassen. In diesem Moment nämlich will er den Falschparker zur Rede stellen – und das sind dann private Zwecke. Zu diesem Zeitpunkt besteht dann kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Das „Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer“ ist klar dem privaten Lebensbereich zuzuordnen.

SG Berlin, Urteil vom 16.02.2023

– S 98 U 50/21 –

 

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