Da die EU-Kennung des Kennzeichens mit schwarzer Folie abgeklebt war und die Stempelplakette fehlte, stellten Polizeibeamte des beklagten Landes Rheinland-Pfalz im Dezember 2020 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ein Kfz-Kennzeichen des Klägers sicher. Im Januar 2021 forderte der Beklagte den Kläger auf mitzuteilen, ob er mit der Entsorgung des sichergestellten Kfz-Kennzeichens einverstanden sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass eine Verwahrungsgebühr von 7,- EUR pro Tag anfalle. Eine Reaktion des Klägers erfolgte hierauf nicht. 11 Monate später teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass nun die Verwertung des sichergestellten Kfz-Kennzeichens beabsichtigt sei, womit der Kläger einverstanden war, da er ohnehin davon ausgegangen sei, dass dies bereits geschehen sei; die Aufforderung vom Januar 2021 sei ihm nicht zugegangen. Nun setzte das beklagte Land die Kosten der bis dahin erfolgten Verwahrung in Höhe von 2.331,- € (333 Tage à 7,- €) fest. Da sein Widerspruchsverfahren erfolglos war, hat der Kläger gegen den Gebührenbescheid Klage erhoben.
Das VG hat den streitgegenständlichen Gebührenbescheid aufgehoben. Der Beklagte sei zwar dem Grunde nach zur Gebührenerhebung für die Verwahrung berechtigt, im zu beurteilenden Fall sei jedoch die Gebührenerhebung im Hinblick auf den konkret zugrunde gelegten Zeitraum (333 Tage) vor dem Hintergrund der Kostenminderungspflicht des beklagten Landes unverhältnismäßig. Bei geringwertigen verwahrten Gegenständen, an denen kein erkennbares ideelles Interesse bestehe, sei es angezeigt, nach Sicherstellung die Verwertung bzw. Vernichtung in einem verhältnismäßigen Zeitraum vorzunehmen; im vorliegenden Fall seien 14 Tage erforderlich aber auch ausreichend gewesen, um zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für die Verwertung bzw. Vernichtung vorgelegen hätten.