Ein seit über 22 Jahren im Unternehmen beschäftigter Kläger hatte Anfang Januar einen im Weihnachtsgeschäft nicht verkauften Schokoladen-Weihnachtsmann gegessen. Nach dem Weihnachtsgeschäft wurde der Weihnachtsmann in einen Nebenraum ausgelagert und befand sich nicht mehr in den Verkaufsräumen. Dem Beschäftigten wurde die Kündigung ausgesprochen. Die Richter hielten die Kündigung für unwirksam, da das beklagte Unternehmen den Schoko-Weihnachtsmann als „nicht verkaufsfähig“ deklariert hatte. Daher war der Kläger weiter zu beschäftigen. Ob er noch weitere Weihnachtsmänner gegessen hat, ist nicht überliefert. (Urteil vom 09.03.2007 Az. 28 Ca 1174/07)
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