Ein Strafverteidiger in einer Ordnungswidrigkeitensache legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen Rechtsbeschwerde ein. Seine Begründung lautete, dass ihm als Verteidiger des abwesenden Betroffenen nicht das letzte Wort erteilt wurde.
Das OLG Hamm entschied, dass dem (mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten) Verteidiger bei Abwesenheit des Betroffenen nicht gemäß § 258 Abs. 2 StPO das Recht auf das letzte Wort zustehe. Das letzte Wort sei ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen, das ihm die Möglichkeit geben soll, sich mit seinen eigenen Worten abschließend zur Sache zu äußern. Dieses Recht sei seiner Natur nach nicht übertragbar.
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