Ein Mieter aus Stuttgart sammelte in seiner Wohnung große Mengen Altpapier, was den Vermieter dermaßen störte, dass er vor Gericht eine Kündigungsklage gegen den Mann einreichte. Als Grund nannte der Wohnungseigentümer, dass die „Unmengen“ an Altpapier zu statischen Problemen führe und zudem die Brandgefahr erhöhe. Das Amtsgericht Stuttgart stellte sich jedoch auf die Seite des Mieters.
Unordnung allein stellt keine Pflichtverletzung dar
Laut der Richter ist bloße Unordnung in einer Mietwohnung nicht als Pflichtverletzung des Mietvertrags zu werten, selbst wenn sich die Unordnung bereits an der Grenze zur Verwahrlosung befände. Ausschlaggebend ist, dass keine Gefahr für die Gebäudesubstanz droht oder andere Mietparteien durch die Unordnung gestört oder belästigt würden. Die vom Vermieter vorgebrachten Einwände hinsichtlich Statik und Brandgefahr konnten nicht belegt werden, sodass der Mieter in seiner Wohnung verbleiben darf.
Amtsgericht Stuttgart, Az. 35 C 2527/20