Tatsache des Monats

Kein Schadenersatzanspruch bei braunen Flecken nach dem Düngen des Rasens

Der Kläger brachte im August 2020 mithilfe eines Streuwagens einen Langzeitdünger (bei dem laut Herstellerangabe keine Verbrennungsgefahr besteht) auf seinem neuen Rollrasen aus und bewässerte ihn anschließend. Nach wenigen Tagen hätten sich auf dem Rasen an einzelnen Stellen erhebliche Verbrennungsschäden gezeigt. Diese rührten laut Kläger von einem Produktfehler des Düngers her. Er habe daher einen Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz.

Die Beklagte führte aus, ihr Dünger sei fehlerfrei und es sei davon auszugehen, dass der Beklagte das Produkt falsch angewendet habe: das Schadensbild spreche für eine Überdüngung des Rasens, da der Kläger den Rasen scheinbar nicht exakt nach den auf der Verpackung genannten Anweisungen gedüngt und gepflegt habe.

Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab. Ein Anspruch des Klägers aus § 1 ProdHaftG ist nicht ersichtlich. Hierfür müsste der Kläger vortragen und beweisen, dass die Beklagte ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr gebracht hat und dem Beklagten durch diesen Fehler ein Schaden entstanden ist. Der Kläger trägt zudem nicht vor, welcher Art der behauptete Mangel des Düngers überhaupt sein soll. Für eine stellenweise Verbräunung neu verlegten Rollrasens gibt es jedoch diverse Ursachen, wie z. B. mangelndes Anwachsen des Rollrasens, mangelnde Wässerung oder teilweise Überdüngung aufgrund ungleichmäßiger Ausbringung des Düngers. Gegen einen Produktfehler spricht außerdem die Tatsache, dass der Rasen bei angeblich gleichmäßiger Ausbringung nicht gleichmäßig verbräunt ist, sondern lediglich einzelne braune Flecken aufweist. Hätte der Dünger einen grundsätzlichen Mangel, so müsste sich dieser auch auf der gesamten Rasenfläche ausgewirkt haben.

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