Braucht ein Schüler der Sekundarstufe 1 mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 60 Minuten zur Schule und wieder zurück, so besteht für den Träger der Schülerbeförderung keine Pflicht zur Übernahme der Kosten für einen Mietwagen. Eine Schulwegzeit von bis zu 90 Minuten sind Schülern der Sekundarstufe 1 zumutbar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Der Fall: Ein in Niedersachsen lebenden zwölfjähriger Schüler besuchte aus pädagogischen Gründen eine weiter von seinem Wohnort entfernte Schule - mit den öffentlichen Verkehrmitteln brauchte der Schüler 60 Minuten zur Schule und wieder zurück. Für den Schulweg wurde ihm vom Träger der Schülerbeförderung eine Fahrkarte bereitgestellt. Die Mutter des Schülers hielt die Fahrzeit für unzumutbar. Sie gab an, ihr Sohn könne den Schulweg nicht allein bewältigen. Sie verlangte daher die Übernahme der Kosten für einen Mietwagen, was der Träger ablehnte. Die Mutter stellte daher einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Hannover.
Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte den Eilantrag ab. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 ME 729/18 -)
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