Einen bemerkenswerten Fall behandelte im Jahr 2021 das Bundessozialgericht (BSG): Ein Kläger hatte von seiner Krankenkasse eine ungewöhnliche Leistung eingefordert – eine Biostase-Behandlung. Damit sollte er, falls keine lebenserhaltenden Maßnahmen mehr möglich seien, tiefgefroren und zu einem späteren Zeitpunkt, wenn es medizinisch möglich wäre, wiederbelebt werden. Doch die Hoffnung auf ewiges Leben musste einem ernüchternden Urteil weichen.
Ewiges Leben auf Krankenschein?
Der Kläger verlangte von der Krankenkasse, im Todesfall durch Biostase konserviert zu werden. Dabei handelt es sich um eine Technik, bei der der Stoffwechsel eingefroren und der Körper auf -196 Grad Celsius heruntergekühlt wird. Ziel: eine spätere Wiederbelebung, wenn die medizinische Forschung die entsprechenden Möglichkeiten geschaffen hat. Ein rechtlicher Schritt, der das Sozialgericht und letztlich das Bundessozialgericht beschäftigte – ohne Erfolg für den Kläger.
Nach Ansicht des BSG bleibt der Anspruch auf Krankenbehandlung auf die Lebenszeit des Versicherten begrenzt und kann nicht auf „postmortale“ Leistungen ausgedehnt werden. Gemäß § 27 SGB V umfasst die gesetzliche Krankenversicherung nur Behandlungen, die den lebenden Versicherten betreffen. Für die „Wiederauferstehung“ sieht der Gesetzgeber keine Regelung vor – nicht zuletzt, da solche Verfahren noch hochgradig experimentell sind und weder der aktuellen wissenschaftlichen Realität noch den medizinischen Standards entsprechen.
Warum die Biostase nicht als Krankenbehandlung gilt
Das BSG stützte seine Entscheidung auf die Definition der Krankenbehandlung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB V). Nach § 27 SGB V endet der Leistungsanspruch mit dem Tod. Kryokonservierung zu Lebzeiten ist nur für reproduktive Zwecke erlaubt, wie in § 27a Abs. 4 SGB V festgelegt – beispielsweise zur Konservierung von Ei- und Samenzellen bei medizinischen Eingriffen. Ein „Einfrieren“ des ganzen Menschen fällt dagegen nicht in den Leistungskatalog der Krankenkasse.
Das Gericht wies ebenfalls darauf hin, dass ein solcher Wunsch nach einer Art „Wiedergeburt“ nach geltendem Recht nicht von der Krankenkasse getragen werden kann. Selbst unter Berücksichtigung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit und gemäß Artikel 2 Abs. 2 GG greift die gesetzliche Krankenversicherung nur bei aktuell lebensrettenden Maßnahmen.
BSG, Beschluss vom 16.03.2022 – B 1 KR 29/21 B