Durch eine Katzenklappe in der Eingangstür griffen Einbrecher und entriegelten so ein Fenster, durch das sie einstiegen. Die Hausratversicherung wollte den Schaden nicht übernehmen. Sie meinte, der Versicherungsnehmer habe grob fahrlässig gehandelt. Das Amtsgericht Dortmund gab der Versicherung recht. (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 31.03.2008 - 433 C 10580/07 -)
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Gebührenrecht - Frage des Monats: Welche Parteikosten kann ich für meinen Mandanten geltend machen?
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