Klimatisch hat jeder andere Vorlieben: Die einen brutzeln genussvoll in der Sonne, die anderen sind wahre Eisbären, die ihren Schreibtisch am liebsten in der Arktis hätten. Vielen setzt das Wetter gesundheitlich zudem mächtig zu. Das FG Münster beschäftigte sich mit einem Fall, in welchem dem Kläger die Flucht ins Warme empfohlen wurde. Die Kosten wollte er steuerlich absetzen.
Kälteallodynie: Kläger packt Koffer und macht Kosten geltend
Der Kläger litt unter einer sogenannten Kälteallodynie, also eine „Kaltschmerz-Überempfindlichkeit“. Dabei werden bereits leichte Kaltreize von Betroffenen als schmerzhaft empfunden. Eine unangenehme Sache, weshalb der Amtsarzt dem Kläger bescheinigte, sich besser in warme Regionen aufzumachen bzw. die Wintermonate in einem tropischen Klima zu verbringen. Der Kläger tat dies und setzte sich in den kritischen Zeiträumen in einen Flieger nach Thailand. Die damit einhergehenden Kosten (Anreise, Aufenthalt, Haushaltshilfe dort), machte er später in seiner Steuererklärung für 2018 als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend. Da spielte das FG Münster nicht mit und sprach ein „kühles“ Machtwort, wie präzise ärztliche Atteste sein müssen.
Reise des Klägers ist Klimakur: Der Kurort macht’s
Das FG stufte die Überwinterung in Thailand als „Klimakur“ ein, deren Kosten zwar grundsätzlich abziehbar sind. Dann muss dies allerdings auch hieb- und stichfest im amtsärztlichen Gutachten bzw. der Bescheinigung des Medizinischen Dienstes stehen. Heißt: Zielort und voraussichtliche Dauer müssen vor Antritt der Kur ärztlich festgestellt sein. Die Angabe „im tropischen Klima“ war dem Gericht zu vage. Natürlich braucht es hier keine GPS-genaue Angabe von Ort, Dorf oder Einrichtung. Aber dass der Arzt nur grob Erdregionen hineinschreibt, genügt nicht. Daher entschied das Gericht: Die Kosten sind nicht absetzbar.
FG Münster, Urteil vom 23.02.2022
– 7 K 2261/20 E –