Aufgepasst, freundlich sein und immer schön grüßen, wenn man Leuten begegnet. Insbesondere dann, wenn einem privat der Chef über den Weg läuft. Sonst könnte es passieren, dass sich dieser gekränkt fühlt und eine Kündigung ausspricht.
Ein Arbeitnehmer traf bei einem privaten Waldspaziergang seinen Chef. Der Vorgesetzte grüßte, der Arbeitnehmer nicht. Nachdem dies zwei Mal vorgekommen war, sprach der Chef dem Arbeitnehmer die Kündigung aus. Wirksam oder nicht? Das musste schließlich das Landesarbeitsgericht Köln entscheiden.
Urteil: Die mehrfache Verweigerung des Grußes stelle keine grobe Beleidigung des Chefs dar. Deshalb sei die Kündigung unwirksam. (Az. 9 (7) Sa 657/05)
Die Anwaltspraxis Wissen Newsletter & kostenlosen PDF Infobriefe halten Sie in allen wichtigen Kanzlei-Themen auf dem Laufenden!
Gebührenrecht - Frage des Monats: Welche Parteikosten kann ich für meinen Mandanten geltend machen?
Anwaltspraxis Wissen_ ReNoSmart 23. Januar 2023 14:25
beA: Ihre Fragen - unsere Antworten #11
Anwaltspraxis Wissen_ ReNoSmart 2. Dezember 2022 8:01
Rochusstraße 2-4 • 53123 Bonn
wissen@anwaltverlag.de
Fon +49 (0) 228 91911-0
Fax +49 (0) 228 91911-23
© 2023 Deutscher AnwaltVerlag • Institut der Anwaltschaft GmbH