Eine Hochschullehrerin hatte die Leihfrist für insgesamt 50 Bücher, die sie für ihre Forschung auslieh, um mehr als 30 Tage überschritten und schuldete der Bibliothek nun 2.250 Euro. Sie klagte gegen den Bußgeldbescheid und berief sich dabei auf die Freiheit von Forschung und Lehre. Ihre Klage wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen (Az. 15 K 1130/16).
Begründung: Die Hochschullehrerin habe zwar den Anspruch darauf, dass ihr alle erforderlichen Mittel zur Forschung zur Verfügung ständen, sie dürfe allerdings nicht das Leihsystem der Bibliothek missbrauchen. Eine Verlängerung der Leihfrist wäre möglich gewesen, wurde jedoch nicht genutzt. Entsprechend sei die Festsetzung der Säumnisgebühr verhältnis- und somit rechtmäßig.
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