Tatsache des Monats

Blutender Finger ist keine rechtfertigende Notstandssituation

Ein Mann aus Frankfurt transportierte seine am Finger verletzte Frau im eigenen PKW zum Krankenhaus, weil er nicht auf das Eintreffen des Rettungswagens warten wollte. Dabei überschritt der Betroffene mit 80 km/h die zulässige Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h innerorts und wurde dabei von einem Geschwindigkeitsmessgerät fotografiert.

Der Ehemann versuchte daraufhin sein Handeln damit zu erklären, dass er aufgrund der starken Blutung der Fingerverletzung seiner Frau so erschrocken gewesen sei, dass er nicht auf den Rettungsdienst hätte warten wollen, auch weil er bei einem anderen Notfall, der sich kürzlich ereignet hatte, rund 40 Minuten auf das Eintreffen des Rettungswagens warten musste.

Sorge des Ehemanns als Grund für Ordnungswidrigkeit nicht ausreichend

Trotz dieser Ausführungen entschied das Amtsgericht Frankfurt, dass in diesem Fall keine Rechtfertigung der Ordnungswidrigkeit durch Notstand gemäß § 16 OWiG vorliege, da Leib und Leben der Gattin nicht in unmittelbarer Gefahr waren. Zudem käme dies nur dann infrage, wenn die gegenwärtige Gefahr nicht anders abzuwenden gewesen wäre, was jedoch durch die Möglichkeit, einen Krankenwagen zu rufen, nicht gegeben war.

Gegen den Ehemann wurde somit wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung um 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 235 Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat nach  §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG, Ziff. 1.3.7 BKat festgesetzt.

(Amtsgericht Frankfurt am Main, AZ: 971 Owi 955 Js-OWi 65423/19)

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