Eine Fahrradfahrerin aus Hamburg ist eines Abends wie üblich mit dem Rad unterwegs und hält an einer roten Ampel. Als es jedoch nach mehreren Minuten noch immer nicht grün wird, fährt sie einfach los. Dabei wird sie erwischt und muss ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro zahlen. Dagegen legt die Frau Einspruch ein, da sie sich keines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens bewusst ist.
Das Oberlandesgericht Hamburg gibt der Radfahrerin recht. Im Zuge der Urteilsfindung wurde die besagte Ampel untersucht und dabei festgestellt, dass diese über eine sogenannte Bedarfsschleife verfügt, die heranfahrende Autos erkennt und auf Grün schaltet. Da das Fahrrad diesen Mechanismus nicht ausgelöst hatte, blieb die Ampel rot. Aufgrund dieser Tatsache wurde das Bußgeld erlassen. Die Halteanordnung werde nichtig, wenn Funktionsstörungen der Ampelanlage vorliegen.
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