Ein Gast, der schon einige Gläser mit alkoholischen Getränken zu viel hatte, gestikulierte wild und kippte dabei das Bierglas um. Die Kellnerin bekam den Inhalt ab, teils auf die Schürze, teils auf die Füße, die in Sandalen steckten.
Der Verursacher bot daraufhin an, das Bier von den Zehen abzulecken. Die Kellnerin ließ sich darauf ein. Dass das nicht die beste Idee war, merkte sie aber schnell, denn der Mann biss plötzlich in ihren großen Zeh. Jetzt war der Fuß nicht nur nass, sondern auch noch blutig.
Aufgrund der Schmerzen wurde die Kellnerin schlussendlich für zehn Tage krankgeschrieben. Sie verklagte den Übeltäter auf Schmerzensgeld.
Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe aufgrund der Arbeitsunfähigkeit und der stark entzündeten Bisswunde ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 400 EUR zu. Auch wenn die Klägerin ihr Einverständnis zum Ablecken des Zehs erteilt hatte, habe der Beklagte keinesfalls in den Zeh beißen und die Klägerin verletzen dürfen. Die Klägerin habe dem Beklagten den Zeh nicht zum Zwecke der Verletzung hingegeben, sondern zum Zwecke der Reinigung.
[Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23.06.2005 - 32 C 672/04 -]
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