Gegen Zahlung einer Lizenzgebühr von 2.000 € konnten Ärzte bislang ein Siegel in dem einmal jährlich erscheinenden Magazin “Focus Gesundheit” erwerben, welches sie in der darin enthaltenen Ärzteliste als “Top Mediziner” und “Focus Empfehlung” auswies. Das erhaltene Siegel konnten die betreffenden Mediziner dann für Werbezwecke beispielweise auf der eigenen Praxis-Website nutzen. Ein Verbraucherschutzverband reichte nun Klage gegen die Verleihung der Siegel ein, da es sich hierbei um Irreführung handele. Der Klage wurde vonseiten des LG München stattgegeben.
Die als Prüfzeichen aufgemachten Siegel erwecken falsche Verbrauchererwartungen
Laut dem LG München verstößt der Focus Verlag durch die Vergabe seiner Ärztesiegel gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot. Die Aufmachung der Siegel erwecke den Eindruck einer unabhängigen Prüfstelle wie beispielweise der Stiftung Warentest und ließe somit darauf schließen, dass die Vergabe auf Grundlage einer neutralen und sachgerechten Prüfung und nicht gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erfolge.
Der “Focus” muss mit Urteil vom 13.02.2023 fortan die Verleihung und Publizierung ihrer Ärztesiegel unterlassen.
LG München I, Urteil vom 13.02.2023 – 4 HKO 14545/21