Tatsache des Monats

1.210 In-App-Käufe – und Papa muss zahlen!

Mikrotransaktionen heißen so, weil sie im Alltag oft kaum auffallen. Wenn es allerdings über rund zwanzig Monate mehr als 1.200 Einzelkäufe werden und das Monatsvolumen teils in die Tausende geht, ist das „Mikro“ nur noch rein sprachlich.

Vor dem LG Karlsruhe wollte ein Vater genau solche In-App-Käufe zurückholen. Sein Sohn habe ohne Wissen und ohne Zustimmung über das Nutzerkonto des Vaters digitale Inhalte gekauft, abgerechnet über eine hinterlegte Kreditkarte. Der Vater verlangte rund 33.748 Euro zurück – und scheiterte.

 

Worum ging es genau?

Die Beklagte (Sitz in Irland) betreibt eine Online-Vertriebsplattform für digitale Inhalte, einschließlich In-App-Käufen. Der Kläger hatte dort seit 2015 ein Nutzerkonto und mindestens eine Kreditkarte als Zahlungsmittel hinterlegt.

Für seinen Sohn kaufte er zunächst selbst einige Inhalte im niedrigen zweistelligen Bereich. Im Zeitraum vom 02.02.2021 bis 21.09.2022 wurden dann über das Konto 1.210 weitere Käufe mit einem Gesamtbetrag von mindestens 33.748 Euro ausgelöst, darunter zahlreiche Spiele und Spielinhalte zu Einzelpreisen zwischen 0,99 und 109,99 Euro.

Der Vater trug vor, er habe davon erst im September 2022 bei der Kreditkartenabrechnung erfahren. Die Käufe seien allein vom (damals sieben bis achteinhalb Jahre alten) Sohn über ein Tablet getätigt worden.

 

Der Knackpunkt: Vertrag mit wem, wenn ein Kind klickt?

Der Vater machte im Kern Rückforderungsansprüche geltend: Er habe die Käufe nicht autorisiert, also seien die Belastungen ohne Rechtsgrund erfolgt. Das LG Karlsruhe setzte jedoch an einer vorgelagerten Frage an: Ob nicht trotzdem wirksame Kaufverträge zustande gekommen sind – und zwar mit dem Vater als Kontoinhaber.

Die Kammer hat dafür die Grundsätze der Anscheinsvollmacht auf digitale Transaktionen über fremde Nutzerkonten übertragen. Bei solchen Massengeschäften sei der entscheidende Anknüpfungspunkt weniger ein „klassisches“ Vertrauen in eine Vertretungsmacht, sondern die Annahme, dass der Kontoinhaber die über sein Konto laufenden Käufe autorisiert hat.

 

Warum hier ein zurechenbarer Rechtsschein vorlag

Eine kurzfristige unautorisierte Nutzung reicht nach Auffassung des Gerichts regelmäßig nicht. Hier war es aber gerade nicht kurzzeitig: Der Sohn nutzte das Konto über einen ungewöhnlich langen Zeitraum von rund zwanzig Monaten und in erheblicher Häufigkeit, inklusive einzelner Monate mit Transaktionsvolumen im vierstelligen Bereich. Dieses Muster, so das Gericht, setze einen Rechtsschein, der dem Kontoinhaber zurechenbar sein kann.

Zurechenbar wurde es aus Sicht der Kammer vor allem deshalb, weil der Vater Kontroll- und Sicherungsmöglichkeiten nicht genutzt habe. In der Berichterstattung wird dabei als wesentlich hervorgehoben, dass er die Kreditkartenabrechnungen lange nicht prüfte und keine effektiven Schutzmaßnahmen (z. B. Budgetgrenzen oder vergleichbare Einstellungen) einsetzte, obwohl die Plattform solche Optionen typischerweise vorsieht.

Das Ergebnis: Die Käufe wurden dem Vater zugerechnet, die Verträge galten als wirksam zustande gekommen, und damit fehlte der Rückforderung der entscheidende Hebel.

 

„Aber der Käufer war doch minderjährig!“

Auch diese Aussage half dem Vater nicht. Das LG Karlsruhe hält die Minderjährigkeit des tatsächlichen Nutzers der Anscheinsvollmacht nicht entgegen, jedenfalls wenn das Kind bereits beschränkt geschäftsfähig ist. Zur Begründung wird auf den allgemeinen Grundsatz des § 165 BGB verwiesen: Für die Wirksamkeit von Erklärungen im Stellvertretungsrecht kommt es nicht darauf an, ob der Vertreter unbeschränkt geschäftsfähig ist.

 

Das Ergebnis: kein Geld zurück

Weil nach Ansicht des Gerichts wirksame Kaufverträge zustande kamen und der Kläger sich die über sein Konto abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss, fehlte es an einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch. Die Klage wurde abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

 

LG Karlsruhe, Urteil vom 24.09.2025 – 2 O 64/23

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