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Pflichtverteidigerbestellung vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Bloße Vorermittlungen oder verdeckt geführte Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden gegen eine Person reichen nicht aus, um dieser einen Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu verschaffen. Das hat kürzlich der BGH entschieden (Beschl. v. 6.8.2024 – StB 45/24).

In dem zugrundeliegenden Fall hegte ein Mann den Verdacht, dass die Generalbundesanwaltschaft in einer Staatsschutzsache Vorermittlungen gegen ihn führt. Er machte geltend, von einem internen Prüfvorgang des Generalbundesanwalts (sog. „ARP-Verfahren“ zur Erfassung von Vorermittlungen) betroffen zu sein und beantragte die Bestellung eines Pflichtverteidigers, um sich angemessen verteidigen zu können. Nach Ablehnung seines Gesuchs durch den Ermittlungsrichter beim BGH legte er Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Auch diese blieb allerdings erfolglos.

Wie der BGH zur Begründung ausführt, setzt die Bestellung eines Pflichtverteidigers gem. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem Strafverfahren sei und die Strafverfolgungsbehörde ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht habe. Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie im Zeitraum noch nicht offen geführter Ermittlungen sei deshalb für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum. Dementsprechend seien Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung, die bereits vor einer amtlichen Bekanntgabe des Tatvorwurfs, etwa aufgrund von Vermutungen über die Einleitung eines Strafverfahrens, gestellt würden, unzulässig. Dies ergebe sich auch eindeutig aus den Gesetzesmaterialien.

[Quelle: BGH]

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