Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren
7. Aufl. 2024, ZAP Verlag, 1894 S., 129 €
Es gibt immer noch Kanzleien, die sowohl ohne aktuelle Fachbücherei auskommen als auch ohne kostenpflichtige juristische Datenbanken. Das kann nicht die Grundlage für gute Strafverteidigung sein und darf es nicht!
Eigentlich ist es eine undankbare Aufgabe, die frisch gedruckte, siebte Auflage dieses Standardwerks für die Verteidigung in Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten zu wägen: Denn regelmäßige Nutzer sind ohnehin längst überzeugt – Handbuchmuffel vielleicht nie eines Besseren zu belehren.
Das Handbuch ist im Printbereich unschlagbar aktuell, was der Verzahnung mit dem Blog des Autors (sog. Burhoff-Blog) geschuldet sein dürfte. Der Autorenkreis aus Anwaltschaft, erstaunlich gut vertretener Richterschaft und Technikern erweitert Horizont und Qualität spürbar.
Die alphabetische Gliederung nach Schlagworten macht ein Auffinden der eigenen Problemlage binnen Sekunden möglich – der Rezensent hat es gerade erst wieder zur Hand genommen für eine Rechtsbeschwerde zur Frage „Urteil – allgemeine Feststellungen“ (Rn 3739) und „Verjährung – Allgemeines“ bei Fehlen von Entscheidungsgründen (Rn 3866). Herrlich im mehr als nur ersten Zugriff – allein der Perfektionist ruft sich die zitierten Entscheidungen zur Abrundung der Rechtsbeschwerde zusätzlich online ab. Nötig wäre dies aber nicht zwingend.
Das neue Kapitel „Verteidigung im OWi-Verfahren – allgemeine Verteidigerhinweise“ richtet sich nicht nur an Berufseinsteiger und fachfremd agierende Kollegen. Auch die Spezialisten sollten hier prüfen, ob ihre Routine noch dem Stand moderner Verteidigung entspricht. Das Ausdünnen des technischen Teils ist vertretbar, denn die Messverfahren werden nach wie vor noch unter dem Aspekt möglicher Fehlerquellen ausreichend beschrieben. Hierzu bietet sich ohnehin an, im Bedarfsfall auf fachspezifische Strafrechtsliteratur, die sich mit forensischer Technik befasst, zurückzugreifen.
Wer schon an Datenbanken spart, sollte sich dieses Werk leisten (können). Hier hat Burhoff mit dem Vergütungsteil jeder Ausrede die Grundlage entzogen.
RA Heiko Urbanzyk, FA für Strafrecht und für Verkehrsrecht, Coesfeld