Der in Berlin wohnhafte Kläger hat für einen Zahlungsrechtsstreit über 12.000,00 EUR den Berliner Rechtsanwalt A zum Prozessbevollmächtigten bestellt. Dieser hat bei dem zuständigen Prozessgericht, dem LG Hamburg, die Klageschrift eingereicht. Für den sechs Monate später angesetzten Verhandlungstermin bestellt der Kläger einen Monat vor dem Termin den in Hamburg kanzleiansässigen Rechtsanwalt T zum Terminsvertreter. Der Beklagte erkennt die Klageforderung an. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergeht zwei Wochen vor dem angesetzten Verhandlungstermin im schriftlichen Verfahren ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO. Das LG Hamburg hebt den anberaumten Verhandlungstermin wieder auf.
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