Häufig sind für Mandanten unvertretbare Handlungen zu vollstrecken (§ 888 ZPO).
Der Klassiker darunter sind Arbeitszeugnisse. Allerdings hat der Arbeitgeber als Schuldner das Recht, dass ihm genau gesagt wird, wie er seine Pflicht erfüllen kann und welcher Zeugnistext von ihm verlangt wird.
Rechtsanwalt S. hat für seinen Mandanten ein Arbeitszeugnis erstritten. Vor Gericht hatte man sich vergleichsweise mit dem gegnerischen Arbeitgeber geeinigt, dass ein qualifiziertes Zeugnis mit einer guten Leistungs- und Verhaltensbewertung erstellt wird. Zwar wurde nicht vereinbart, wie das Zeugnis von Anfang bis Ende insgesamt formuliert sein soll. Allerdings stand im Vergleich, dass nachträglich ein Zeugnisentwurf vorgelegt wird, den der beklagte Arbeitgeber dann übernimmt.









