Eine Frau reicht nach dem Tod ihres Ehemannes beim Nachlassgericht dessen Testament ein. Das handschriftliche und von beiden Eheleuten unterschriebene Dokument setzt die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Die einzige Tochter des Verstorbenen klagt dagegen und verlangt, die Ehefrau als erbunwürdig zu erklären. Sie wirft der Witwe vor, das Testament erst nach dem Tod ihres Mannes verfasst zu haben und dazu einen blanko Briefbogen mit der Unterschrift des Verstorbenen genutzt zu haben.
Die Beklagte reagiert nicht auf die Vorwürfe und entzieht sich dem gesamten Verfahren. Das Amtsgericht stellt daraufhin in einem Versäumnisurteil die Erbunwürdigkeit der Ehefrau fest, worauf sie wieder nicht reagiert und das Urteil somit rechtskräftig wird. Erst als der Erbschein auf die Tochter ausgestellt wird, meldet sich die Frau zu Wort und gibt an, unter Schock gestanden zu haben und deshalb die Gerichtspost nicht rechtzeitig geöffnet zu haben.