Wer Schriftsätze elektronisch an das Gericht übermittelt, hat penibel auf die korrekten Empfangsadressen zu achten. Was aber, wenn zwei Gerichte organisatorisch „eng“ beieinander liegen und ein angerufenes Gericht Schriftsätze bei Bedarf elektronisch weitergeleitet hat?
Anwalt S. hat eine Berufungsbegründungsfrist versäumt. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung begründet er damit, dass man am letzten Tag der Frist nicht die korrekte elektronische Adresse des Gerichts im Verzeichnis fand. Daher habe die Kanzlei eine „Außenstellen-Adresse“ genutzt, bei der das Empfangsgericht auch einen Senat unterhielt.
Schon vor einem Monat sei man genauso verfahren und habe einen Antrag auf Fristverlängerung dorthin versendet, der noch am selben Tag weitergeleitet wurde. Das weiterleitende Gericht habe der Kanzlei des S. damals auch nicht mitgeteilt, dass das Empfangsgericht eine andere EGVP-Adresse nutzt, die korrekterweise zu verwenden wäre. Daher durfte der S. auf eine Weiterleitung vertrauen, zumal bei einer elektronischen Weiterleitung per Mausklick keine Postlaufzeiten wie früher bei Papierpost anfallen.









