Ein Unternehmen mit Sitz im Kreis Gütersloh vertrieb ein Produkt, welches auf der Vorderseite der Verpackung als „Geflügel Salami“ ausgewiesen war, jedoch Schweinespeck enthielt. Dies wurde erst auf der Rückseite sowie im Zutatenverzeichnis ersichtlich. Die für den Kreis zuständige Behörde für Lebensmittelüberwachung sah in der Bezeichnung der Wurst einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung, die vorschreibt, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen.
Das Unternehmen reichte dagegen eine Klage auf Feststellung ein, dass das Produkt nicht gegen das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot verstößt, da die Irreführung nur vorläge, wenn die Wurst als „rein Geflügel“ bezeichnet würde. Darüber hinaus handele es sich bei Schweinespeck nicht um Fleisch, sondern um eine verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle, die von den Verbrauchern als Zutat bei der Herstellung einer Salami sogar erwartet würde.