12.12.2025
Die Vorschriften der §§ 802a bis 802l ZPO – Fortsetzung I. § 802i ZPO § 802i ZPO: Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners (1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Absatz 5 gilt entsprechend. Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn […]






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