29.06.2023
1. Zum Eingreifen der Schutzwirkung des § 1613 Abs. 1 BGB im Fall der nachträglichen Erhöhung eines bezifferten rückständigen Unterhaltsanspruchs, wenn die vom Unterhaltspflichtigen auf Anforderung des Unterhaltsberechtigten erteilte – erstmalige – Auskunft unvollständig war. 2. Die Vorschrift des § 1613 Abs. 1 BGB steht einer rückwirkenden Erhöhung nicht entgegen, wenn der zur Auskunft verpflichtete Unterhaltspflichtige unter Verletzung einer […]


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