25.03.2024
Nach der zum 1.1.2021 erfolgten Ergänzung von § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ist klargestellt, dass die Anordnung einer Erstreckungswirkung bei einer anwaltlichen Beiordnung nach der Verbindung nicht erforderlich ist, weil § 48 Abs. 6 S. 1 StPO unmittelbar gilt. (Leitsatz des Verfassers) LG Osnabrück, Beschl. v. 27.12.2023 – 1 Qs 70/23 I. Sachverhalt Zwei Ermittlungsverfahren anhängig Die Staatsanwaltschaft führte […]