26.01.2024
Wird der Rechtsanwalt dem Beschuldigten (nur) zur Wahrnehmung seiner Rechte bei einem Hafttermin oder auch in einem anderen Zusammenhang beigeordnet, ist die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeiten in Rspr. und Lit. umstritten. Die Rspr. hatte sich nun mit der Frage zu befassen, wie die Fälle zu behandeln sind, in denen der Rechtsanwalt zunächst nur „beschränkter“ Pflichtverteidiger war, später dann aber in vollem Umfang bestellt worden ist. Das AG Speyer und ihm folgend das LG Frankenthal waren von unterschiedlichen Angelegenheiten ausgegangen. Das OLG Zweibrücken hat abschließend anders entschieden.