In unserer ZAP Vorschau 19|2021 stellen wir uns die Frage: Welches Risiko besteht für die Anwaltspraxis bei der Datenübermittlung ins Ausland? Zudem erhalten Sie einen kurzen Überblick über die weiteren Inhalte der ZAP 19|2021.
Mehr über die ZAP Zeitschrift für die Anwaltspraxis: https://www.zap-verlag.de/rechtsgebiete/rechtsgebiete-von-a-bis-z/sonstiges/1674/zap-zeitschrift-fuer-die-anwaltspraxis
Als in Deutschland niedergelassener Rechtsanwalt mag man sich denken: „Was habe ich mit Datenübermittlungen außerhalb der Europäischen Union zu tun?“ In aller Regel bleiben alle Daten im Inland – natürlich mit Ausnahme der Mandate, bei denen etwa die Gegenpartei im Ausland sitzt. Aber spätestens dann, wenn Teile der anwaltlichen Daten ins Ausland übermittelt werden, oft in sog. unsichere Drittstatten, müssen Sie sich ein paar Gedanken dazu machen.
Bei der Erhebung von personenbezogenen Daten durch die Anwältin ist immer das Datenschutzrecht und die anwaltliche Schweigepflicht zu beachten: Schon das Online-Kontaktformular auf der Homepage der Kanzlei muss daher datenschutzkonform sein.
Aber wann spricht man überhaupt von einer Datenübermittlung an Dritte? Eine Datenübermittlung an Dritte liegt beispielsweise vor, wenn bei der anwaltlichen Tätigkeit der Einsatz von Dienstleistern erfolgt. Zum Beispiel
Bei der Datenübermittlung an Dritte ist wiederum zu unterscheiden zwischen
Je nach Konstellation gelten hier weitere datenschutzrechtliche Anforderungen, die mitunter auch zu Haftungsfallen führen können.
Welche Schritte Sie konkret veranlassen müssen, um eine rechtsichere Datenübermittlung ins Ausland sicherzustellen, erfahren Sie in der ZAP 19|2021!
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Sichere Datenübermittlung ins Ausland – Praxistipps für die Anwaltschaft
Wann: Mittwoch, 17. November 2021 von 15:30 - 17:00 Uhr
Preis: kostenlos
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