Das Landgericht München I weitet mit dem Endurteil vom 31.7.2026 (Az. 42 O 763/25) seine Rechtsprechung zum Training generativer KI auf Modelle zur Erzeugung von Tonaufnahmen aus. Die Kammer gab den auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichteten Ansprüchen der GEMA gegen die US-amerikanische Anbieterin des KI-Musikgenerators Suno überwiegend statt. Streitgegenständlich waren sechs bekannte Musikwerke, darunter „Atemlos durch die Nacht“, „Rasputin“ und „Forever Young“. Die Kammer hatte im Vorjahr im Verfahren der GEMA gegen OpenAI (Az. 42 O 14139/24) über die Memorisierung von Liedtexten in und durch Sprachmodelle geurteilt und überträgt diese Grundsätze nun auf Audio-Generatoren. Im Vergleich zur OpenAI-Entscheidung sind insbesondere die Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit und die Prüfung nach US-amerikanischem Urheberrecht samt der fair use-Doktrin durch ein deutsches Gericht neu. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Wesentliche Aspekte der Entscheidung
Parallel zur Textgenerierung durch ChatGPT erstellt der Musikgenerator auf Nutzeranfragen hin anhörbare Musikstücke. Für das Modelltraining hatte die Beklagte Musikwerke mittels Stream-Ripping von YouTube extrahiert und dabei den sogenannten Rolling Cipher umgangen, eine technische Schutzmaßnahme der Plattform gegen das Herunterladen. Die trainierten Modelle der Versionen 3.5 und 4 waren auf sogenannten Edge-Servern auch in Deutschland gespeichert und abrufbar. Die streitgegenständlichen Ausgaben entstanden durch schlichte, ergebnisoffene Prompts, die lediglich Liedtext, Stilrichtung und Werktitel vorgaben. Weitere musikalische Parameter wie Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement enthielten die Anfragen nicht.[1]
1. Internationale Zuständigkeit für Handlungen in den USA (§ 131 VGG)
Doppelfunktionale Anwendung
Zu Beginn stellte sich die (im OpenAI-Verfahren nicht gegenständliche) Frage, ob ein deutsches Gericht überhaupt über Trainingshandlungen entscheiden darf, die in den USA stattgefunden haben. Die Kammer bejaht ihre internationale Zuständigkeit für Verletzungshandlungen in den USA und stützt sich auf § 131 Abs. 1 und 2 VGG.[2] Dadurch wird den Verwertungsgesellschaften zur Erleichterung der Rechtsverfolgung das Recht eingeräumt, unterschiedliche und voneinander unabhängige Verletzungshandlungen desselben Verletzers gebündelt bei einem der örtlich zuständigen Gerichte geltend zu machen. Die Norm wird doppelfunktional verstanden, sodass sie neben der örtlichen auch die internationale Zuständigkeit des LG München I begründet.
Keine Völkerrechtswidrigkeit
Den Einwand der Beklagten, diese Ausdehnung sei völkerrechtswidrig, verwirft das Gericht.[3] Das Völkerrecht unterscheidet zwischen der Regelungshoheit (jurisdiction to prescribe), der Entscheidungskompetenz (jurisdiction to adjudicate) und der Vollstreckung (jurisdiction to enforce). Während das Territorialitätsprinzip die Vollstreckung auf das eigene Staatsgebiet beschränkt, genügt neben der durch § 131 VGG betroffenen Regelungshoheit und Entscheidungskompetenz ein anderweitiger Anknüpfungspunkt, ein genuine link. Diese besondere Verknüpfung leitet das Gericht aus dem völkerrechtlich anerkannten Schutzprinzip ab, da die Klägerin als Verwertungsgesellschaft Rechte kollektiv wahrnimmt. Zudem ergibt sich aus dem Sitz der Klägerin in Deutschland und der Wahrnehmung der Rechte überwiegend deutscher Urheber ein hinreichender Inlandsbezug.[4]
Keine Verletzung des Schutzlandprinzips
Eine Verletzung des Schutzlandprinzips durch die doppelfunktionale Anwendung liegt nicht vor. Das Schutzlandprinzip beantwortet eine andere Frage. Es bestimmt, welches materielle Recht auf eine Verletzung anzuwenden ist, für die US-Handlungen also US-Recht und sagt nichts darüber, welches Gericht zuständig ist. Zuständigkeit und anwendbares Recht bleiben zwei getrennte Fragen.[5]
Vervielfältigung im Modell durch Memorisierung (§ 16 UrhG)
Drei-Phasen-Modell
Das Gericht legt der urheberrechtlichen Beurteilung u.a. in Anlehnung an die LAION-Entscheidung[6] des LG Hamburg das Drei-Phasen-Modell
- Erstellung des Trainingskorpus,
- Training des Modells und
- nachfolgende Nutzung des trainierten Modells durch Prompts und Outputs
- zugrunde.[7]
Es ist zwischen Vervielfältigungen, die lediglich der Überführung in ein digitales Format dienen oder zu Analysezwecken erstellt werden, und Vervielfältigungen, die im Modell verbleiben, zu differenzieren.[8] Für den Unterlassungsanspruch wegen Vervielfältigung im Modell nach § 16 UrhG ist die zweite Phase maßgeblich.
Nachweis der Memorisierung
Die streitgegenständlichen Musikwerke sind in den Modellen reproduzierbar enthalten, wurden also memorisiert und dadurch i.S.v. § 16 UrhG vervielfältigt.[9] Die Memorisierung konnte durch einen Abgleich der Musikwerke mit den durch einfache, ergebnisoffene Prompts erzeugten Outputs festgestellt werden. Angesichts der Komplexität und Länge der generierten Musikwerke und ihrer weitreichenden Übereinstimmung mit den Trainingsdaten sowie den verwendeten Prompts schließt die Kammer den Zufall als Ursache aus.[10]
Körperliche Festlegung und mittelbare Wahrnehmbarkeit
Die körperliche Festlegung der Musikwerke als Voraussetzung der Vervielfältigung nach § 16 UrhG erfolgt durch Daten in den spezifizierten Parametern des Modells, die gegenständlich auf Servern verortet sind.[11] Angesichts der Technologieneutralität erfüllt auch eine Festlegung in bloßen Wahrscheinlichkeitswerten den gesetzlichen Tatbestand.[12] Die Zerlegung der Werke in einzelne Parameter steht der Vervielfältigung dabei nicht entgegen.[13] Dem Argument der Beklagten, es müsse ein konkret abgrenzbarer Datensatz im Modell identifizierbar sein, folgt die Kammer nicht.[14] Es genügt, dass das Werk reproduzierbar verkörpert ist und über den Musikgenerator sowie ein Endgerät mit einem Bildschirm durch Prompts mittelbar wahrnehmbar gemacht werden kann.[15]





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