Beitrag

Keine Fortbildung, kein Titel

Stellen Sie sich vor, Sie wären ein Anwalt, der stolz auf seine Wissenssammlung ist – eine Sammlung, die jedoch im digitalen Zeitalter schnell verstauben kann, wenn sie nicht regelmäßig aktualisiert wird. Ohne die regelmäßigen Updates durch Fortbildungen könnte Ihr rechtliches Know-how bald so antiquiert wirken wie eine Brieftaube im Zeitalter von E-Mails. Und Ihre Mandanten? Nun, die könnten sich nach einem Anwalt umsehen, der in der Gegenwart lebt und nicht in der Vergangenheit verweilt.

Insbesondere für Fachanwälte ist die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen nicht nur eine Möglichkeit zur persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, sondern auch eine zwingende Verpflichtung. Die Bedeutung dieser Fortbildungen wurde kürzlich durch ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes NRW (Az. 1 AGH 38/23) hervorgehoben, das eindringlich die Konsequenzen mangelnder Fortbildung aufzeigte.

 

Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs NRW: Ein Weckruf für Fortbildungsmuffel

Vor dem Anwaltsgerichtshof NRW verlor ein Anwalt seinen Titel als „Fachanwalt für Familienrecht“, weil er über mehrere Jahre hinweg die notwendigen Fortbildungsstunden nicht nachgewiesen und somit gegen die Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO verstoßen hat. Es scheint, als hätte er die Kunst des Ausweichens perfektioniert – jedoch mit wenig Erfolg. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Rechtsanwaltskammer, die fehlenden Nachweise zu erbringen, blieb der Anwalt untätig. Der Anwaltsgerichtshof entschied (Leitsätze Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 38/23):

  1. Hinsichtlich der Entscheidung, ob der Widerruf nach § 43c ABs. 4 S. 2 BRAO auszusprechen ist, ist regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, soweit der Rechtsanwalt die nach § 15 FAO vorgeschriebene Fortbildung nachhaltig nicht absolviert und keine Gründe vorliegen, die den Verstoß gegen die Fortbildungspflicht entschuldigen.
  2. Allein das vermeintlich Vorliegen von “typischen” Symptomen einer COVID-19-Infektion rechtfertigt nicht die Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit.

 

FAO-Fortbildungen: Der Turbo für Ihre Karriere

Die Fachanwaltsordnung (FAO) schreibt vor, dass Fachanwälte jährlich an Fortbildungen teilnehmen. Das Recht ist kein in Stein gemeißeltes Monument, sondern ein lebendiger Organismus, der sich ständig weiterentwickelt. Diese Verpflichtung dient nicht nur dem Erhalt der fachlichen Kompetenz, sondern auch dem Schutz Ihrer Mandanten. Schließlich erwarten diese nichts weniger als den bestmöglichen juristischen Rat.

 

Der Anwaltverlag: Ihr Partner für spannende Fortbildungen

Keine Panik, falls Ihnen beim Gedanken an Fortbildungen der Kopf schwirrt! Der Anwaltverlag bietet eine Vielzahl an spannenden und praxisnahen FAO-Fortbildungen an. Diese Webinare decken ein breites Spektrum an Fachgebieten ab und werden von erfahrenen Referenten geleitet. Sie erhalten alles, was Sie brauchen, um Ihre Mandanten mit Ihrem Wissen zu beeindrucken und Ihre Kanzlei auf Erfolgskurs zu halten.

 

Fortbildung als Rezept gegen Stillstand

Das Urteil aus NRW ist ein freundlicher, wenn auch ernster Reminder: Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist keine Option, sondern eine Notwendigkeit. Sie sichert nicht nur die eigene berufliche Zukunft, sondern stellt auch sicher, dass die Mandanten die bestmögliche Beratung erhalten. Nutzen Sie die Fortbildungsangebote des Anwaltverlags, um stets auf dem neuesten Stand zu bleiben und Ihre Mandanten bestmöglich zu unterstützen. Schließlich gilt auch im Anwaltsberuf: Stillstand ist Rückschritt – und das wollen wir doch alle vermeiden, oder? Auf in die nächste Fortbildungsrunde!

 

 

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…