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Die Transformation der EU-Warenkaufrichtlinie ins BGB (ZAP Vorschau 18|2021)

In unserer ZAP Vorschau 18|2021 geht es um die „Große Schuldrechtsreform“, die in 2022 in Kraft tritt. Mit dieser wird in Deutschland die europäische Warenkaufrichtlinie sowie die Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) umgesetzt. Es ist damit die größte Schuldrechtsreform seit 20 Jahren. Zudem erhalten Sie einen kurzen Überblick über die weiteren Inhalte der ZAP 18|2021.

 

Mehr über die ZAP Zeitschrift für die Anwaltspraxis: https://www.zap-verlag.de/rechtsgebiete/rechtsgebiete-von-a-bis-z/sonstiges/1674/zap-zeitschrift-fuer-die-anwaltspraxis


Ab dem 1.1.2022 gilt ein geändertes Leistungsstörungs- und Kaufrecht. Viele Regelungen im Schuldrecht wurden neu gefasst oder geändert, z.B. der Sachmangelbegriff in § 434, die Regeln zur Nacherfüllung nach § 439, Sonderbestimmungen für Waren mit digitalen Elementen in § 475b und vieles mehr. Auch zum Rücktritt und Schadensersatz wurden die einschlägigen Normen modifiziert.

 

Betrachten wir die bevorstehenden Änderungen im Schuldrecht einmal genauer:

So wird der Sachmangelbegriff in § 434 BGB neu gefasst. Eine Sache ist danach frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang

  • den subjektiven Anforderungen
  • den objektiven Anforderungen
  • den Montageanforderungen entspricht.

Bei den subjektiven Anforderungen kommt es z.B. darauf an, dass die Sache über die vereinbarte Beschaffenheit verfügt, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den Anleitungen übergeben wird.

 

Was ist noch zu beachten?

Die Neuregelung des Sachmangelbegriffs ist für den Verbrauchsgüterverkauf – zwingend und bringt für den Verbraucher weitere Rechtssicherheit. Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers abweicht, kann der Unternehmer sich jetzt nicht mehr ohne Weiteres berufen.

 

Aber Achtung:

Es gibt auch eine Neuregelung in § 476 BGB zugunsten des Unternehmers, davon abzuweichen – diese Abweichung muss mit dem Verbraucher jedoch vorab vereinbart werden und der Verbraucher muss zudem vor Vertragsschluss über die abweichende Eigenschaft der Ware informiert worden sein.

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