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beA Q & A: Welche ZV-Titel über beA?

Ihre beA-Fragen haben wir in der letzten Zeit gesammelt und heute geht es um diese Fragen zur Zwangsvollstreckung per beA:

IHRE FRAGE

Was ist wann und mit welchen Titeln in der Zwangsvollstreckung möglich und wie sind hier die Zukunftsaussichten?

Wie sieht es beim beA im Hinblick auf Eilverfahren (z.B. einstweilige Verfügung) aus, wenn doch die Gerichte noch gar nicht alle beA-fähig sind?

DIE ANTWORT UNSERER BEA-EXPERTIN ILONA COSACK

beA und die Zwangsvollstreckung sind noch „eine Baustelle“. Dies deshalb, weil es noch keine gesetzliche Grundlage gibt, um den erforderlichen Originaltitel auf elektronischem Wege einzureichen. Eine Ausnahme bildet hier § 754 a ZPO bei Vollstreckungsbescheiden, wenn die titulierte Geldforderung einschließlich Nebenkosten und Zinsen nicht mehr als 5.000 Euro beträgt. Dann kann auf die Vorlage des Originals verzichtet werden, wenn eine Abschrift des VB nebst Zustellungsbescheinigung als elektronische Dokument beigefügt wird und der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des VB und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrages noch besteht. Achtung: § 754 a ZPO gilt nicht, wenn die titulierte Forderung höher ist und man nur einen Teilbetrag vollstreckt.

Die Zukunftsaussichten lassen Licht am Ende des Tunnels erkennen. Die Notare werden zukünftig mit einem Vollstreckungsregister als Pioniere des Elektronischen Rechtsverkehrs die Vorreiter sein. Dann hofft die BRAK, sich anschließen zu können und mit einem Titelregister die elektronischen Voraussetzungen zu schaffen. Es gibt allerdings noch keinen Zeitplan für die Umsetzung. Solange oder bis zu einer Gesetzesänderung wird man „zweigleisig“ fahren müssen.

Mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts, das noch nicht am Elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, sind alle Gericht empfangsbereit. Jedoch können noch nicht alle Gerichte elektronisch senden, sodass es sein kann, dass in den nächsten vier Jahren (ab 1.1.2026 müssen die Gerichte elektronische Akten führen) sowohl elektronische Nachrichten als auch Papierpost eingeht.

Bei der einstweiligen Verfügung ist zu beachten, dass die Prozessvollmacht nicht per beA eingereicht werden kann. Allerdings kann diese z.B. im Termin vorgelegt werden, falls die Gegenseite eine Bevollmächtigung bestreitet.

Der Beschluss muss dann per Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Dabei kann man auch einen „Gerichtsvollzieher seines Vertrauens“ beauftragen, es muss nicht zwangsläufig der zuständige GV sein.

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