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beA: Prüfpflicht des Rechtsanwalts

Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokuments gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

(BGH, Beschl. v. 8.3.2022 – VI ZB 78/ 21 | ZAP EN-Nr. 304/ 2022)

 

Kommentiert durch beA-Expertin Ilona Cosack

“Der Schriftsatz „Berufungsbegründung“ bestand lediglich aus einer Seite. Auf Hinweis des Gerichts reichte die Prozessbevollmächtigte die vollständige, fünfseitige Berufungsbegründungsschrift ein und beantragte Wiedereinsetzung. Nach Auffassung des Gerichts ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet, weil es zu den Pflichten eines Rechtsanwalts gehöre, für einen mangelfreien Zustand des ausgehenden Schriftsatzes zu sorgen. Die Rechtsanwältin habe sich daher nicht darauf verlassen dürfen, dass das von der Sekretärin nach Korrektur eines Tippfehlers auf der ersten Seite erneut in die Anwaltssoftware zur Signatur eingestellte PDF-Dokument vollständig war, vielmehr habe sie das Dokument nochmals vollständig überprüfen müssen. Dann wäre ihr aufgefallen, dass das Dokument nur eine Seite umfasst habe.

Praxistipp: Vergewissern Sie sich vor Anbringung der qeS, dass zum Abschluss des Schriftsatzes die einfache Signatur (= Namenszug) der verantwortenden Person steht. Es muss Personenidentität zwischen der einfachen Signatur und der qeS bestehen. Ursächlich dafür, dass dieses fehlerhafte Dokument an das beA übermittelt wurde, war der Umstand, dass die Instanzbevollmächtigte es ungeprüft signiert hat. Damit hat sie eine neue Gefahr geschaffen. Im Elektronischen Rechtsverkehr wird durch Scan-, Kopier- und Speichervorgänge letztlich ein neues elektronisches Dokument – und damit eine gänzlich neue Gefahrenquelle geschaffen.”

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