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Anforderungen an die Vorratshaltung von (freien) Terminen im Strafverfahren (ZAP Vorschau 24|2021)

In unserer ZAP Vorschau 24|2021 nähern wir uns der Antwort auf die Frage: Welche Anforderungen werden an die Vorratshaltung von (freien) Terminen im Strafverfahren gestellt?

Zudem erhalten Sie einen kurzen Überblick über die weiteren Inhalte der ZAP 24|2021.

Wussten Sie schon, dass die ZAP Zeitschrift für die Anwaltspraxis auch Teil unserer Onlinebibliothek Anwaltspraxis Wissen (https://www.anwaltspraxis-wissen.de/) ist?

 

 

Welcher Strafrechtverteidiger kennt diese Problematik nicht?

Ein Richter ruft an und fragt zur Vorbereitung der Terminierung der Hauptverhandlung nach freien Terminen des Verteidigers. Der Verteidiger gibt dann seine freien Termine an, ohne dass aber ein Termin abgesprochen oder er gebeten wird, diese oder einen dieser Termine „frei zu halten“. Nach diesem Gespräch hört der Verteidigerdann längere Zeit nichts mehr vom Gericht, bis dann eine Ladung zur Hauptverhandlung an einem der (ehemals) freien Termine eingeht.

Inzwischen ist der Termin aber nicht mehr frei, da der Verteidiger ihn anderweitig belegt hat. Er stellt daher einen Terminverlegungsantrag. Das wird dann vom Gericht abgelehnt, da der ausgewählte Termin ja ausdrücklich als freier Termin benannt worden sei.

So ähnlich ist es vor kurzem einem Verteidiger im LG-Bezirk Magdeburg ergangen. Da hatten zwischen der „Terminsnachfrage“ und der Zustellung der Ladung drei Wochen und zwei Tage gelegen. Das AG hat das als nicht zu lang angesehen und die Terminsverlegung abgelehnt. Auf die Beschwerde des Verteidigers hat das LG Magdeburg die Entscheidung aber wieder aufgehoben.

 

Was bedeutet dies für die Beraterpraxis?

Dies ist eine zutreffende Entscheidung, die die „Risiken“ richtig verteilt.

Denn:

Es liegt nicht mehr in der Sphäre des Verteidigers, wenn dieser nach Mitteilung von freien Terminen – ohne gebeten worden zu sein, sie frei zu halten – diese Termine anderweitig „vergibt“. Wollte man das verlangen, würde jedes Verteidigerbüro blockiert sein. Vielmehr wird man von einem Gericht verlangen können, dass es den Verteidiger informiert oder für eine schnelle Zustellung der Ladung sorgt.

 

Wie soll das geschehen?

Das kann einfach der Richter selbst oder die Geschäftsstelle durch einen Telefonanruf erledigen.

Was jedenfalls nicht geht: den Verteidiger zu verpflichten, sich selbst zu erkundigen, welchen der angebotenen Termine das anfragende Gericht nun besetzt.

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