Beitrag

Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen Zwangsvollstreckung

Die Vorschriften der §§ 802a bis 802l ZPO – Fortsetzung

I.

§ 802i ZPO

§ 802i ZPO: Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Absatz 5 gilt entsprechend. Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.

(2) Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. § 802f Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. § 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

Die Haft dient ausschließlich dazu, den Schuldner zur Abgabe der beantragten Vermögensauskunft zu bewegen. Da insoweit in die Grundrechte eingegriffen wird, bedarf es einerseits einer eindeutigen und ausreichenden Rechtfertigung, andererseits bedarf es großer Sorgfalt und höchstmöglicher Beschleunigung – aber eine gewissenhafte Protokollierung.

Bei der Verhaftung des Schuldners sind drei Dinge zu beachten, nämlich

1. das Abnahmeverlangen

Nur der Schuldner kann nach § 802i Abs. 1 ZPO jederzeit die Abnahme der Vermögensauskunft verlangen.

2. das Fragerecht des Gläubigers

Der Gläubiger hat insoweit ein umfassendes Fragerecht. Deshalb muss der Gerichtsvollzieher den Gläubiger auf dessen Wunsch, wenn möglich, über den Termin verständigen und ihm auf dessen, auch stillschweigend möglichen, Antrag die Teilnahme am Termin ermöglichen (Anders/Gehle, ZPO-Kommentar, 82. Auflage 2024, § 802i Rn 5).

3. die Entlassung

Wenn der Schuldner die Auskunft erteilt hat, muss ihn der Gerichtsvollzieher sofort entlassen. Gleiches gilt, wenn der Antrag aufgrund eines anderen Gläubigers gestellt wurde.

II.

§ 802j ZPO

§ 802j ZPO: Dauer der Haft; erneute Haft

(1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.

(2) Gegen einen Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.

(3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag eines anders Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden.

Einerseits begrenzt diese Vorschrift die Dauer der Haft. Vielfach besteht die Meinung, dass der Schuldner bis zur Abgabe der Vermögensauskunft in Haft bleibt. Das ist falsch. Andererseits soll durch diese Vorschrift vermieden werden, dass der Gläubiger aus reiner Willkür den Schuldner wiederholt entlassen und wieder verhaften lässt.

Eine Hafterneuerung ist jedoch statthaft, wenn ein weiterer Gläubiger die erneute Verhaftung beantragt.

Bei dieser Vorschrift handelt sich um eine Schonfrist, wenn der Schuldner die vorangegangene sechsmonatige Haft verbüßt hat.

Praxishinweis:

Wie bereits in Infobrief 04/25 ausgeführt, ist die Beantragung des Haftbefehls und die anschließende Verhaftung mit nicht unerheblichen Kosten verbunden.

Die Gerichtskosten betragen für

  • den Haftbefehl gemäß Nr. 2113 KV-GKG 24,00 EUR,

  • die Gerichtsvollzieherkosten für die Verhaftung des Schuldners gemäß Nr. 270 GVKostG 46,80 EUR,

  • für die Inhaftierung des Schuldners monatlich 438,10 EUR (Banz AT 14.01.25 B 1); wird der Schuldner lediglich für zehn Tage inhaftiert, betragen die Haftkosten 10/30 = 146,03 EUR.

III.

§ 802k ZPO

§ 802k ZPO: Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse (auszugsweise)

(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet …

(2) Gerichtsvollzieher können die von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen (…)

Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(…)

Die zentralen Vollstreckungsgerichte sind

  • in Baden-Württemberg das Amtsgericht Karlsruhe,

  • in Bayern das Amtsgericht Hof,

  • in Berlin das Amtsgericht Berlin-Mitte,

  • in Brandenburg das Amtsgericht Nauen,

  • in Bremen das Amtsgericht Bremerhaven,

  • in Hamburg das Amtsgericht Hamburg,

  • in Hessen das Amtsgericht Hünfeld,

  • in Mecklenburg-Vorpommern das Amtsgericht Neubrandenburg,

  • in Nordrhein-Westfalen das Amtsgericht Hagen,

  • in Rheinland-Pfalz das Amtsgericht Kaiserslautern,

  • im Saarland das Amtsgericht Saarbrücken,

  • in Sachsen das Amtsgericht Zwickau,

  • in Sachsen-Anhalt das Amtsgericht Dessau-Roßlau,

  • in Schleswig-Holstein das Amtsgericht Schleswig,

  • in Thüringen das Amtsgericht Meiningen.

IV.

§ 802l ZPO

§ 802l ZPO: Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1. Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständigen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;

2. Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 und 1 a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 92 Abs. 8 der Abgabenordnung);

3. Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.

Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn

1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und

a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Abs. 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder

b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder

c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;

2. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder

3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.

Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständigen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächlich Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

Die vorgenannte Vorschrift ist für die Gläubiger elementar wichtig, da sie eine möglichst rasche und vollständige Durchsetzung des Vollstreckungstitels bezweckt. Sie verbessert die Stellung des Gläubigers erheblich (BGH NJW 2015, 2509).

Das Einholen der Drittauskünfte ist zwar an Voraussetzungen geknüpft, nämlich

  • keine Zustellmöglichkeit der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft oder

  • keine Abgabe der Vermögensauskunft oder

  • voraussichtlich keine vollständige Befriedigung.

Die in § 802l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genannte Voraussetzung, die Unzustellbarkeit, hat ihren Eingang ins Gesetz erst am 1. Januar 2022 gefunden.

Was heißt dieses in der Praxis?

Ist der Gläubiger im Besitz eines Titels, kann die Zwangsvollstreckung anschließend jedoch deshalb nicht durchgeführt werden, weil der Schuldner unbekannt verzogen ist, besteht nunmehr die Möglichkeit z.B. den Gerichtsvollzieher unter der bisherigen Anschrift zu beauftragen, das Negativattest des Einwohnermeldeamtes beizufügen und den Gerichtsvollzieher

a) mit der Abnahme der Vermögensauskunft,

b) mit dem Einholen der Drittauskünfte

zu beauftragen.

Der Auftrag könnte wie folgt aussehen:

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Die Einholung der Drittauskünfte könnte wie folgt beantragt werden:

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Hierzu sollte jedoch folgendes ausgeführt werden:

a) Einholung der Drittauskünfte beim Rentenversicherer

In der Regel werden Gläubiger die Einholung dieser Auskunft beantragen, um anschließend eine

  • Lohn- und Gehaltspfändung

durchführen zu können.

Auskunft geben muss jede gesetzliche Rentenversicherung. In der ab 1.1.22 geltenden Fassung ist auch eine Auskunftspflicht der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Ärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Architekten und Steuerberater hinzugekommen.

Die Einholung der Informationen beim Rentenversicherer ergibt jedoch nicht immer einen Sinn. Ist z.B.

  • dem Gläubiger bekannt, bei welchem Arbeitgeber der Schuldner beschäftigt ist,

  • der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit ausübt,

  • es sich beim Schuldner um ein Unternehmen handelt,

dürfte eine diesbezüglich Anfrage entbehrlich sein, zumal diese Anfrage beim Rentenversicherer Gebühren i.H.v. 10,20 EUR und beim Gerichtsvollzieher gemäß Nr. 440 GVKostG Gebühren i.H.v. 15,60 EUR auslöst.

Trägt der Schuldner allerdings einen häufig vorkommenden Nachnamen (z.B. Meier, Müller, Schulz), ist die Angabe des Geburtsdatums zwecks Auffindbarkeit meistens erforderlich.

b) Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Eine diesbezügliche Anfrage ist in der Regel unerlässlich. Der Gläubiger erhält hierüber Auskunft über

  • Name und Anschrift des Kontoinhabers,

  • Kreditinstitut,

  • Art des Kontos (z.B. Girokonto, Tagesgeldkonto, Depot),

  • Datum der Kontoeröffnung und -schließung,

  • Angabe, ob es sich um ein Einzel- oder Gemeinschaftskonto handelt,

  • evtl. Vollmachtnehmer.

Die vollstreckungsmäßige Folgemaßnahme könnte die

  • Kontenpfändung

sein.

c) Erhebung beim Kraftfahrt- Bundesamt

Wichtig ist es, vor der

  • Pfändung von Fahrzeugen

in Erfahrung zu bringen, ob der Schuldner Eigentümer der Kraftfahrzeuge ist. Ansonsten droht durch den jeweiligen Eigentümer die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage.

Achtung:

In der Praxis stellt sich oftmals die Frage, ob die Drittauskünfte auch für Gläubiger, die nicht selbst den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und Einholung der Drittauskünfte gestellt haben, eingeholt werden können.

Beispiel:

Der Schuldner gibt im Juni 2025 für den Gläubiger A die Vermögensauskunft ab. Gläubiger B erhält im August 2025 eine Abschrift der für Gläubiger A abgegebenen Vermögensauskunft und erkennt unter Ziffer 10 der Vermögensauskunft, wer Arbeitgeber des Schuldners ist. Gläubiger B beantragt daraufhin den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, um das Gehalt des Schuldners zu pfänden. Der Drittschuldner teilt dem Gläubiger B nun mit, dass der Schuldner bereits wieder ausgeschieden ist.

Frage: Kann Gläubiger B wegen wesentlicher Änderungen im Sinne von § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO die weitere Vermögensauskunft und gleichzeitig die Einholung der Drittauskünfte beantragen?

Antwort: Ja

Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit einer isolierten Drittauskunft ist möglich, d.h. der Gläubiger, der Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO begehrt, muss nicht selbst einen Antrag auf Einholung einer Vermögensauskunft des Schuldners stellen oder gestellt haben (BGH DGVZ 2021, 116; NJW 2015, 2509; LG Vreden JurBüro 2021, 271; AG Hamburg-Harburg DGVZ 2021, 125; LG Stralsund DGVZ 2020, 204; AG Essen, DGVZ 2020, 151; Anders/Gehle, ZPO-Kommentar, 2025, § 802l Rn 10).

Im Übrigen soll die Entscheidung des LG Rottweil zu diesem Thema nicht unerwähnt bleiben

Entscheidung LG Rottweil:

Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach, kann der Gläubiger einen Antrag auf Einholung von Drittauskünften auch zu einem späteren Zeitpunkt stellen, solange die Pflichtwidrigkeit des Schuldners fortdauert. Ein neuer Antrag des Gläubigers auf Abgabe der Vermögensauskunft ist hierfür nicht erforderlich. Insofern besteht auch kein Erfordernis eines engen oder dreimonatigen zeitlichen Zusammenhangs zu der ursprünglichen Verweigerung des Schuldners (LG Rottweil, Beschl. v. 17.4.25, 1 T 15/25, DGVZ 10/25, 212)

Zusammenfassend ist zu sagen, dass für diejenigen, die häufig im Bereich der Zwangsvollstreckung tätig sind, die Möglichkeit der Einholung der Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO neben der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO von signifikanter Bedeutung ist.

Zwangsvollstreckung in landwirtschaftliche Unternehmen

Die Zwangsvollstreckung in landwirtschaftliche Unternehmen gehört nicht unbedingt zu den gängigen Vollstreckungsmaßnahmen. Oftmals herrscht Unkenntnis von den vorhandenen Möglichkeiten. Der heutige Infobrief soll insoweit etwas „Licht ins Dunkel“ bringen.

Landwirte genießen mit ihrem landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb eine vollstreckungsrechtlich außergewöhnliche Stellung, die erst im Falle einer Insolvenz endet.

Aber dennoch sind ungeachtet der §§ 811 (unpfändbare Sachen und Tiere), 851a ZPO (Pfändungsschutz für Landwirte) bei landwirtschaftlichen Unternehmen folgende Vollstreckungsmaßnahmen u.a. denkbar:

  • Pfändung in das bewegliche Vermögen einschließlich Vermögensauskunft, Drittauskünfte etc.,

  • Pfändung von ungetrennten Früchten,

  • Pfändung von Agrarsubventionen,

  • Pfändung von Milchgeld,

  • Pfändung von Vieh und landwirtschaftlichen Maschinen und Gerätschaften,

  • Eintragung einer Zwangshypothek,

  • Zwangsverwaltung,

  • Zwangsversteigerung etc.

Unterschieden werden sollte grundsätzlich, ob es sich beim Schuldner um einen Landwirt im Vollerwerb, Nebenerwerb, einen Hobbylandwirt oder um einen Agrarbetrieb handelt. Landwirtschaftliche Betriebe sind Unternehmen, die auf der Grundlage der Bewirtschaftung von Boden (Ackerflächen, Grünland, Dauerkulturen etc.) geführt werden.

Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Hobbylandwirt oder um einen Landwirt im Nebenerwerb, sind die Vorschriften der §§ 811, 851 a ZPO gar nicht oder nur eingeschränkt anwendbar. Bei einem Hobbylandwirt könnten, sofern in seinem Eigentum stehend, Maschinen, Gerätschaften und Vieh durchaus der Pfändung unterliegen.

Ist der Schuldner Vollerwerbs- oder Nebenerwerbs-Landwirt ist die Pfändung schon schwieriger.

Ungeachtet eventueller vollstreckungsmäßiger Klippen i.S.v. §§ 811, 851a ZPO stellt sich die Frage, was denn konkret pfändbar ist.

I.

Pfändung ungetrennter Früchte (§ 810 ZPO)

Soweit gläubigerseits die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nicht betrieben wird, dürfen Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, gepfändet werden.

Was ist unter ungetrennten Früchten zu verstehen?

Es muss sich um wiederkehrende Früchte im engen Sinne handeln, nämlich

  • Getreide,

  • Obst,

  • Kartoffeln,

  • Gemüse,

  • Hackfrüchte,

  • Gras,

  • sonstige pflanzliche Erzeugnisse.

Nicht dazu gehören Holz, Torf Kohle oder Mineralien.

Lohnt sich wirtschaftlich eine Pfändung z.B. von Getreide überhaupt?

Landwirte bauen Getreide in der Regel auf eigenen oder gepachteten Flächen an. Mit lediglich einem Hektar (1 Hektar = 10.000 qm) Acker lässt sich (die folgenden Zahlen betreffen Mecklenburg-Vorpommern und der Autor ist Bio-Landwirt im Nebenerwerb) je nach Bodenqualität und Getreideart ein Umsatz – nicht Gewinn – von 1.000,00 EUR bis 3.000,00 EUR pro Hektar/Jahr erzielen.

Bei einem Durchschnittswert von 2.000,00 EUR/ha ergeben sich Umsatzerlöse von

  • bei 50 ha = 100.000,00 EUR,

  • bei 500 ha = 1.000.000,00 EUR,

  • bei 5000 ha = 10 Mio. EUR.

Größen von 5.000 ha und größer sind im Flächenland Mecklenburg-Vorpommern durchaus realistisch und vorhanden.

Wann ist die Pfändung überhaupt möglich?

Gemäß § 810 Abs. 1 Satz 2 ZPO darf die Pfändung nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.

Wie erfolgt die Pfändung eines Getreidefeldes?

Die Pfändung selbst erfolgt auf Antrag des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher.

Der Auftrag an den Gerichtsvollzieher könnte wie folgt aussehen:

Magazinbild

Muster: Anlage zu Modul L

Es ist ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen das Getreidefeld des Schuldners (präzise Angabe der Lage sowie Flur und Flurstücksbezeichnung), das sich in dessen Alleingewahrsam befindet, zu pfänden. Nach der Pfändung hat gemäß § 102 GVGA die Aufstellung entsprechender Pfandtafeln zu erfolgen.

Der Gerichtsvollzieher begibt sich sodann zum zu pfändenden Feld und dokumentiert die Pfändung im Pfändungsprotokoll (Art der Frucht, Fläche und Lage des Feldes, Entwicklungsstand der Frucht).

Der Gerichtsvollzieher erklärt dem Schuldner, dass er aufgrund der Pfändung über die Ernte nicht mehr verfügen darf.

Zur Kenntlichmachung werden in ausreichender Zahl Pfandtafeln aufgestellt (§ 102 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GVGA).

Wie erfolgt die Verwertung?

Die Verwertung erfolgt in der Regel durch ein vom Gerichtsvollzieher oder vom Gläubiger zu beauftragendes Lohnunternehmen.

Der Gerichtsvollzieher veräußert das Getreide an Großabnehmer, Raiffeisen, Landhändler oder lässt nach dorthin abliefern. Der Erlös wird eingezogen.

Nach Abzug der Erntekosten, Gerichtsvollzieherkosten, Lager- und Transportkosten erfolgt die Verteilung an den Gläubiger. Ein Übererlös wird dem Schuldner ausgezahlt.

Welche Kosten entstehen bei einem Lohnunternehmen, das die Ernte durchführt?

Die Kosten für die Ernte (Mähdrescher, Häcksler etc.) belaufen sich auf ca. 140 EUR/ha (Mecklenburg-Vorpommern). Das bedeutet rechnerisch bei einem Getreidefeld mit einer Größe von 300 Hektar:

Umsatz durch Getreideveräußerung:

300 ha x 2.000,00 EUR

=

600.000,00 EUR

Kosten des Lohnunternehmens:

140,00 EUR x 300 ha

=

42.000,00 EUR

Resterlös

=

558.000,00 EUR

II.

Welche sonstigen Prämien und Subventionen stehen Landwirten in Deutschland zu?

Die Frage ist sehr komplex und welche Förderung im Einzelnen zutrifft, ist vom Betrieb (Größe, Tierhaltung, Bio-Anbau, Alter des Betriebsleiters etc.) abhängig. Gleichwohl sollen die bedeutendsten Prämien und Subventionen genannt werden.

  • Direktzahlungen/Flächenprämien

Direktzahlungen und Flächenprämien sind jährliche EU-Fördergelder, die Landwirte für ihre landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten. Sie sind Einkommensstützungen, die Landwirte pro Hektar Ackerland, Grünland oder Dauerkultur (z.B. Wein, Obst) erhalten. Sie betragen ca. 150 EUR bis 200 EUR pro Hektar (variiert jährlich und nach Bundesland).

Rechnerisch bedeutet dieses beispielweise:

300 x 175 EUR = 52.000 EUR pro Jahr

  • Umverteilungsprämie für kleine und mittlere Betriebe

Sie beträgt ca. 69,00 EUR/ha für die ersten 40 Hektar und 41,00 EUR/ha für die nächsten 20 Hektar.

  • Junglandwirtprämie

Es handelt sich hierbei um eine zusätzliche Zahlung für Betriebsleiter unter 40 Jahren, die neu einen Betrieb übernehmen. Das Ziel hierbei ist, den Generationenwechsel zu fördern.

  • Eco-Schemes („Ökoregelungen“)

Landwirte erhalten zusätzliche Gelder, wenn sie freiwillig mehr für Umwelt und Klima tun, z.B.

  • vielfältige Fruchtfolge,

  • extensive Bewirtschaftung,

  • Blühflächen und Biodiversitätsmaßnahmen,

  • Dauergrünland besonders schonend nutzen.

Welche Voraussetzungen müssen vorhanden sein, um Direktzahlungen zu erhalten?

  • der Schuldner muss aktiver Landwirt sein,

  • er muss mindestens 1 ha beihilfefähige Fläche bewirtschaften,

  • er muss sogenannte GLÖZ-Standards erfüllen (z.B. Erosionsschutz, Fruchtwechsel, Stillegungsfläche usw.),

  • die Flächen müssen im Antrag korrekt gemeldet werden,

  • die Flächen müssen auch tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.

Wo werden die Prämien und Direktzahlungen beantragt?

Landwirtschaftliche Direktzahlungen sind in Deutschland ausschließlich online über die Plattform FIONA bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres zu beantragen und werden in der Regel Ende des jeweiligen Jahres ausgezahlt.

Wer ist im Falle einer Pfändung der Drittschuldner?

Die zuständige Stelle ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt.

Gepfändet wird mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Das Modul K könnte folgenden Inhalt haben:

  • auf Zahlung sämtlicher Beihilfen, Prämien und Zuschüsse wie Direktzahlungen/Flächenprämien, Umverteilungsprämien, Junglandwirtprämien, Eco-Schemes,

  • Zahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

  • Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete (BGH FoVo 2012, 131),

  • auf Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen, insbesondere nach dem Kulturlandschaftsprogramm,

  • auf Diversifizierungsförderung,

  • auf Leistungen aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifond (EMFF – 2014 – 2020).

Praxishinweis:

Es kann zwar immer damit gerechnet werden, dass der Schuldner einen Antrag nach § 851a ZPO stellt. Dennoch sind Kenntnisse im Bereich der Zwangsvollstreckung gegen Landwirte oder landwirtschaftliche Betriebe nicht unbeachtlich. Im Übrigen stehen den Schuldnern grundsätzlich Einwendungsmöglichkeiten zu.

Ausblick

Der erste Infobrief im neuen Jahr befasst sich mit dem Insolvenzrecht, insbesondere mit dem richtigen Anmelden von Forderungen zur Insolvenztabelle. Ich erhalte viele Anfragen bezüglich der Zinsberechnung und Anmeldung. Diese sollen durch den nächsten Infobrief beantwortet werden.

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