Gebührenanpassungen im RVG?
Mit dem Aus der Ampelregierung waren im Grunde alle vorher von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzesentwürfe gescheitert bzw. stehen/standen auf der Kippe. Das gilt insbesondere auch für das KostRÄndG 2025, zu dem seit Sommer 2024 bisher nur ein Referentenentwurf auf der Homepage des BMJ eingestellt war.
War man zunächst davon ausgegangen, dass das das endgültige Aus bedeutet, so haben dann im Dezember 2024 zunächst die Bundesregierung und dann die FDP-Fraktion überrascht. Denn es hat das „Restbundeskabinett“ noch eine sog. Formulierungshilfe zum KostRÄndG 2025 beschlossen und die FDP-Fraktion hat u.a. noch einen Gesetzesentwurf zu den Gebühren in den Bundestag eingebracht, und zwar den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025)“ (BT-Drucks 20/14264). Im Bereich des RVG sieht dieses allerdings keine strukturellen Änderungen, sondern nur lineare Erhöhungen vor, und zwar sollen die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um 9 % und die Wertgebühren um 6 % steigen.
Fraglich ist, ob dieses Vorhaben in der laufenden Legislaturperiode noch realisiert wird. Nun, ein wenig Hoffnung kann man haben, aber da kommt es auf den politischen Willen an, vor allem aber darauf, ob SPD und Grüne, der FDP den Erfolg gönnen. Auf eine Zeit in Anspruch nehmende Sachverständigenanhörung wird man verzichten können. Auch waren Verbände und Länder frühzeitig in den Gesetzgebungsprozess zu einem KostRÄndG eingebunden, wodurch eine umfassende Expertenbeteiligung gewährleistet war.
Der Zeitplan könnte – wenn es noch etwas werden soll – dann wie folgt aussehen. Der Entwurf ist vom Bundestag in der Plenarsitzung vom 19.12.2024 im vereinfachten Verfahren ohne Aussprache an den Rechtsausschuss verwiesen worden. Dort könnte in der nächsten Sitzungswoche im Bundestag dann beraten und, wenn man denn das Gesetz durchbringen will, die zweite und dritte Lesung am 31.1.2025 erfolgen. Bei entsprechender Fristverkürzung kann der Bundesrat sich dann ggf. schon am 14.2.2025 mit den Gesetzesänderungen befassen, ohne eine Fristverkürzung erst am 21.3.2025. Das heißt: Je nachdem, wann dann die Veröffentlichung im BGBl erfolgt, wäre das Inkrafttreten ggf. am 1.5.2025 oder 1.6.2025 möglich.
Um den Grundsatz der Diskontinuität muss man sich bei dem Zeitplan keine Gedanken machen. Denn nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG ist Folge einer nach der gescheiterten Vertrauensfrage erfolgten Auflösungsanordnung durch den Bundespräsidenten nicht, dass der Bundestag nicht mehr bestehen würde, sondern Folge ist lediglich, dass die Wahlperiode vorzeitig endet und es zu einer vorgezogenen Neuwahl kommt. Der „alte“ Bundestag der 20. Legislaturperiode bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages der 21. Legislaturperiode mit all seinen Rechten und Pflichten bestehen. Der Bundestag kann insbesondere (noch) weiterhin Gesetze beschließen, und auch seine Gremien, wie etwa Ausschüsse, bestehen bis zum Ende der Wahlperiode fort. Hinsichtlich einer Beteiligung des Bundesrates muss man sich ebenfalls keine Sorgen machen. Denn der Grundsatz der Diskontinuität gilt ausschließlich für den Deutschen Bundestag. Der Bundesrat kann die Gesetzesentwürfen auch noch nach dessen Auflösung und nach der für den 23.2.2025 geplanten Bundestagswahl beraten.
Rücksichtnahmegebot: Rückwärtsfahrender Bagger
Wird ein Bagger auf einem offen zugänglichen Betriebsgelände, ohne dass andere Nutzer des Betriebsgeländes (z.B. Arbeiter, Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeugführer) von den von Betriebsfahrzeugen ausgehenden Gefahren ausgeschlossen sind, rückwärts gefahren, sind als spezifische Ausprägung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots die Kardinalpflichten des § 9 Abs. 5 StVO zu beachten (in Fortschreibung zu Parkplatzunfällen nach BGH, Urt. v. 17.1.2023 – VI ZR 203/22, r+s 2023, 265; Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 9.2.2023 – I-7 U 3/23).
OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2024 – 7 U 150/23
Abbiegen: Abbiegen in einen Feld-/Waldweg
Feld- und Waldwege sind zwar keine Grundstücke im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO, jedoch können es die konkreten Umstände erfordern, dass ein nach links in einen Feld- oder Waldweg abbiegender Verkehrsteilnehmer eine gesteigerte, den in § 9 Abs. 5 StVO normierten Pflichten gleichkommende Vorsicht zu beachten hat.
AG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2924 – 30 C 104/23
(Vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis: Längerer Zeitablauf
Zwar rechtfertigt ein längerer bloßer Zeitablauf nicht zwangsläufig die Annahme, der durch die Tatbegehung indizierte Eignungsmangel sei im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung entfallen. Mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpunkt des vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis sind aber erhöhte Anforderungen an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis andererseits zu stellen.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.12.2024 – 2 Ws 355/24
Rotlichtverstoß: Messung mit Traffipax Traffiphot III
Bei der Messung mit der Rotlichtüberwachungsanlage des Typs Traffipax Traffiphot III handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, so dass sich das tatrichterliche Urteil grundsätzlich auf die Angabe des verwendeten Gerätetyps und des gewonnenen Messergebnisses sowie etwaig zu beachtender Toleranzwerte beschränken kann. Etwas anderes gilt, wenn die Rotlichtzeit von der Anlage Traffipax Traffiphot III nicht direkt an der Haltelinie gemessen worden ist. Dann sind die für eine Rückrechnung ggf. erforderlichen Angaben in die Gründe aufzunehmen.
OLG Köln, Beschl. v. 29.11.2024 – III 1 ORBs 280/24
Fahrverbot: Absehen wegen beruflicher Härte
Eine Härtesituation, die ein Absehen der Verhängung eines Fahrverbotes hätte rechtfertigen können, kann nicht mit dem Argument verneint werden, dass der Betroffene vor dem Antritt einer neuen Stelle für ca. ein Jahr arbeitslos gewesen sei und in dieser Zeit das verhängte Fahrverbot gegen sich hätte vollstrecken lassen können.
OLG Naumburg, Beschl. v. 6.11.2024 – 1 ORbs 219/24
Messung durch Nachfahren: Messung in einem Tunnel
Kann bei einer Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug mit nicht geeichtem Tacho in einem 1,5 km langen Tunnel nur eine Geschwindigkeit von vielleicht 135, 140 oder 145 km/h bei gleichbleibendem oder sich vergrößerndem Verfolgungsabstand von nicht festzustellender Länge („vielleicht 50 m, vielleicht auch 200 m“) festgestellt werden, so liegen keine ausreichenden Feststellungen vor, die nach hergebrachten Maßstäben eine Messung durch Nachfahren darstellen. Insbesondere ist in einem solchen Fall auch eine Verdoppelung der eigentlich zu gewährenden Toleranz von 20 % nicht ausreichend .
AG Dortmund, Urt. v. 17.10.24 – 729 OWi-267 Js 1305/24-100/24
Entbindungsantrag: Ablehnungsgründe
Hat der Betroffene über seinen Verteidiger die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen zu wollen, ist einem Entbindungsantrag statt zu geben. Die rein spekulative Annahme, der Betroffene könne sich möglicherweise doch äußern, genügt für eine Ablehnung nicht.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.11.2024 – 2 ORbs 172/24 (860 Js 15438/24)
Terminsverlegung: Begründung für Ablehnung der Terminsverlegung
Über Anträge auf Terminsverlegung hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung der Kammer, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu entscheiden. Das gilt auch, wenn ein Termin bereits einmal auf Antrag des Verteidigers verlegt wurde. Der Vorsitzende muss konkret begründen, warum die Verlegung des Termins nicht möglich war, der pauschale Hinweis auf die Terminslage des Gerichts reicht nicht aus.
LG Braunschweig, Beschl. v. 27.11.2024 – 2b Qs 346/24 u. LG Braunschweig, Beschl. v. 27.11.2024 – 2b Qs 342/24
Einstellung des Verfahrens: Anfechtbarkeit der Kosten-/Auslagenentscheidung
Der Angeklagte kann im Strafverfahren bzw. der Betroffene im Bußgeldverfahren die Kosten- und Auslagenentscheidung einer Einstellungsentscheidung nach § 206b StPO anfechten, obwohl die Hauptsacheentscheidung unanfechtbar ist. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten bzw. Betroffenen sind im Falle einer Einstellung nach § 206b StPO grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen, weil die Entscheidung einen Freispruch ersetzt.
LG Karlsruhe, Beschl. v. 10.12.2024 – 16 Qs 79/24
Schwierige Fristberechnung: Wiedereinsetzung
Fristen, deren Berechnung Schwierigkeiten oder Besonderheiten aufweist, wie etwa die Frist zur Begründung eines Zulassungsantrags im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof, bedürfen besonderer Sorgfalt und dürfen daher von einem Rechtsanwalt grundsätzlich nicht vollständig seinem Büropersonal überlassen werden.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.11.2024 – 9 S 1510/23
Entziehung der Fahrerlaubnis: Neue Rechtslage durch das CanG
Ändert sich die Rechtslage zur Bestimmung der Fahreignung nach Erlass des Widerspruchsbescheides und ist dem Betroffenen unter Beachtung der neuen Rechtslage anders, als nach der alten Rechtslage, die Fahreignung voraussichtlich nicht abzusprechen, so fehlt für eine sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis das besondere materielle Vollzugsinteresse.
VG Magdeburg, Beschl. v. 21.6.2024 – 1 B 95/24 MD
Befriedungsgebühr: Kausalität der Tätigkeit des Verteidigers
Für das Entstehen der sog. Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG genügt jede anwaltliche Tätigkeit, die auf eine Verfahrensförderung gerichtet ist, ohne dass sie auch kausal für die Verfahrensbeendigung geworden oder besonders aufwändig gewesen sein muss. Dabei trifft die Beweislast für das Fehlen der anwaltlichen Mitwirkung die Staatskasse als Gebührenschuldner.
LG Berlin I, Beschl. v. 9.12.2024 – 525 Qs 169/24
Rahmengebühr: Berufungsverfahren
Für die Bemessung der festzusetzenden Gebührenhöhe ist die gegen einen Beschuldigten verhängte bzw. die ihm für die ihm vorgeworfene Tat drohende Strafe nicht der alleinige Anknüpfungspunkt. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr auch der Umfang der rechtsanwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Sache für ihn. Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf das Strafmaß rechtfertigt die Ermäßigung der Mittelgebühr nicht.
LG Cottbus, Beschl. v. 11.12.2024 – 22 Qs 188/24
Bußgeldverfahren: Mittelgebühr
Es scheint insbesondere mit Blick auf die Höhe der Verteidigergebühren in Strafsachen nicht gerechtfertigt, für ein durchschnittliches Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren die allgemeine Mittelgebühr anzusetzen. Die Mittelgebühr ist auf den allgemeinen Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche zugeschnitten.
AG Viechtach, Beschl. v. 27.11.2024 – 6 II OWi 242/24






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