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Ungenügend begründetes Absehen vom Fahrverbot

1. Möchte der Tatrichter vom Regelfahrverbot absehen, so muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, dass er sich der gesetzlichen Indizwirkung der BKatV bewusst war.

2. Zur Bewertung einer Einlassung, der Betroffene habe sein Fahrzeug aus technischen Gründen beschleunigen müssen, um dessen Liegenbleiben zu verhindern.

3. Aufgrund der Regelung des § 3 Abs. 1 BKatV ist es grundsätzlich fehlerhaft, die Herabsetzung der Regelgeldbuße damit zu begründen, der Betroffene habe keine Voreintragung im Fahrerlaubnisregister.

4. Dass der Betroffene seit 26 Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, gibt nicht ohne Weiteres Anlass, die Regelgeldbuße herabzusetzen.

5. Die tatrichterliche Bewertung, durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: innerorts um 42 km/h) werde die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt, ist nicht nachvollziehbar.

6. Möchte der Tatrichter vom Regelfahrverbot absehen, weil dieses den Betroffenen aus familiären und beruflichen Gründen besonders hart treffe, so ist diese Bewertung mit Tatsachen zu belegen. Gehen diese auf die Einlassung des Betroffenen zurück, bedarf es einer kritischen Würdigung und gegebenenfalls Überprüfung.

7. Andeutungen, die Prozessökonomie hätte Anlass gegeben, die Regelgeldbuße herabzusetzen (hier von 800 auf 55 EUR) und vom Fahrverbot abzusehen, stellen keine tragfähige Grundlage für eine entsprechende Rechtsfolgenentscheidung dar. (Leitsätze des Gerichts)

KG, Beschl. v. 11.9.20243 ORbs 165/24 – 122 SsBs 25/24

I. Sachverhalt

Vom Fahrverbot abgesehen

Mit Bußgeldbescheid wurde gegen den Betroffenen wegen einer innerörtlich vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h (erlaubt: 50 km/h) eine Geldbuße von 800 EUR verhängt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Auf seinen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch hat das AG den Betroffenen zu einer Geldbuße von 55 EUR verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen. Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft war erfolgreich.

II. Entscheidung

Ausgangspunkt

Zwar folge aus § 4 Abs. 1 BKatV in der Tat nicht, dass ausnahmslos ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr stehe dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen. Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und deshalb die Verhängung eines Fahrverbots nicht erfordert, müsse durch Tatsachen gestützt sein, die sich nicht in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf. Zwar sei es dem Tatrichter nicht schlechthin verwehrt, „fahrverbotsfeindliche“ Behauptungen zu glauben. Der Tatrichter sei aber gehalten, die Einlassung eines Betroffenen kritisch zu prüfen. Gegebenenfalls seien Beweise zu erheben. Der Tatrichter müsse dazu im Urteil so umfassende Feststellungen treffen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine abschließende Prüfung möglich ist. Die negativen wirtschaftlichen und beruflichen Folgen eines Fahrverbots sowie die verschiedenen Möglichkeiten, die Auswirkungen abzumildern, seien im Einzelnen konkret darzulegen.

Kein geringeres Handlungsunrecht

Diesen Anforderungen werde das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das AG macht in der Sache geltend, die vom Betroffenen begangene Geschwindigkeitsüberschreitung zeichne sich durch geringes Handlungsunrecht aus. Dabei lege es einen Sachverhalt zugrunde, der weder tatsächlich noch rechtlich geeignet ist, diese Bewertung zu tragen. Es soll nämlich zu einem „Ausschalten des Motors“ gekommen sein, weshalb der Betroffene das Fahrzeug „beschleunigt“ habe, „um ein Liegenbleiben im Tunnel (zu) verhindern“. Das sei unverständlich und bereits im Ansatz ungeeignet, die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung in ihrer inneren Bedeutung zu relativieren. Denn es verstehe sich von selbst, dass der Betroffene mit einem Fahrzeug, dessen ihm bekannte Schadhaftigkeit ihn zur erheblichen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit zwingt, nicht am Verkehr teilnehmen darf. Auch die in den Leitsätzen 3 und 4 genannten Umstände genügten nicht für ein Absehen vom Fahrverbot.

Kein vermindertes Erfolgsunrecht

Gleichfalls fehlerhaft sei die Bewertung, die Tat lasse ein gegenüber dem Regelfall vermindertes Erfolgsunrecht erkennen. Dass durch die rechtskräftig feststehende Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h die Verkehrssicherheit „nicht beeinträchtigt“ wurde, sei eine nicht nachvollziehbare Bewertung. Zutreffend sei, dass die Tat offenbar nicht zu einer konkreten Gefährdung geführt hat. Von einer solchen gehe der Bußgeldkatalog mit seinem Regelfahrverbot aber auch nicht aus, sodass ihr Fehlen nicht als Argument dafür angeführt werden kann, dass das indizierte Fahrverbot nicht verhängt wird.

Keine Tatsachen für außergewöhnliche Belastung

Die Feststellungen ermöglichten es dem Senat auch nicht, die tatrichterliche Bewertung nachzuvollziehen, das Fahrverbot treffe den Betroffenen außergewöhnlich hart. Dass der Betroffene „sowohl aus familiären als auch aus beruflichen Gründen, in besonderem Maße auf eine Fahrerlaubnis angewiesen“ sei, sei eine Behauptung, die durch keine Tatsachen untermauert wird. Sie verfehle die oben genannten Anforderungen an die Darstellung und die kritische Würdigung einer fahrverbotskritischen Einlassung in jeder Hinsicht.

„Prozessökomomie“

Schließlich stellten auch die verschiedenen Andeutungen, die Prozessökonomie habe das AG zu der außergewöhnlich milden und nachsichtigen Rechtsfolge veranlasst, keine legitime Grundlage dafür da, die innerorts vorsätzlich begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h nur mit einer Geldbuße von 55 EUR zu ahnden und von der Verhängung des gesetzlich indizierten Fahrverbots abzusehen.

III. Bedeutung für die Praxis

„Heb mich auf“

Es ist durchaus erfreulich, dass sich Tatrichter Gedanken dazu zu machen, ob bei einem Regelfahrverbot die Indizwirkung widerlegt oder vom Fahrverbot mangels Erforderlichkeit oder Angemessenheit abgesehen werden kann. Ob das bei einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang wie hier überhaupt möglich und sinnvoll ist, sei dahingestellt. Wenn das allerdings in einer Art und Weise wie in diesem Fall geschieht, geht der Schuss nach hinten los. Aus den vom KG aufgeführten Gründen war dem Urteil des AG auf die Stirn tätowiert; „Heb mich auf“. Zwar ist es denkbar, dass ein akuter Motorschaden ein Beschleunigen erfordern kann, um ein Liegenbleiben des Fahrzeugs an einer unpassenden Stelle zu verhindern. Eine solche notstandsähnliche Lage ist aber nicht denkbar, wenn wie hier dem Betroffenen der angebliche Schaden schon zuvor bekannt war (zur notstandsähnlichen Lage Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rn 1685 ff.; zur „Notdurft“ in solchen Fällen OLG Hamm VRR 6/2024, 25 [Deutscher]).

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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