Zur Haftung des Betreibers einer Portalwaschanlage für die Beschädigung eines mit einem serienmäßigen Heckspoiler ausgestatteten Fahrzeugs. (Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Beschädigung eines Pkw in einer Portalwachanlage…
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs in einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage, einer sogenannten Portalwaschanlage. In der Waschanlage befindet sich ein Hinweisschild, das auszugsweise wie folgt lautet: „Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen: (…). Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.“ Unter diesem Hinweisschild befindet sich ein Zettel mit der Aufschrift: „Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“.
…durch Abreißen eines Heckspoilers
Der Kläger fuhr Ende Juli 2021 mit seinem Pkw der Marke Land Rover in die Waschanlage ein, stellte das Fahrzeug ordnungsgemäß ab, verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. Das Fahrzeug ist serienmäßig mit einem sog. Heckspoiler ausgestattet. Hierbei handelt es sich um ein am hinteren Ende des Fahrzeugdachs, horizontal über der nach unten abfallenden Heckscheibe, bündig in der Karosserie sitzendes Bauteil. Während des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler abgerissen, wodurch Schäden am Heck des Fahrzeugs entstanden. Wegen dieses Vorfalls verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz.
AG sprich zu, LG weist ab
Das AG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der vom AG ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten. Die Revision hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Begründung des LG
Das LG hat die Klageabweisung im Wesentlichen darauf gestützt, dass dem Kläger ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gemäß §§ 631, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB nicht zustehe, weil der Beklagten keine schuldhafte Verletzung einer Schutzpflicht aus dem Vertrag über die Fahrzeugreinigung anzulasten sei. Soweit kein Garantievertrag vorliege, hafte der Betreiber einer Autowaschanlage für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden objektiven Pflichtverletzung, hinsichtlich derer den Geschädigten grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast treffe. Die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr lägen nicht vor. In der Beweisaufnahme habe eine Schadensverursachung infolge nicht ordnungsgemäßer Befestigung des Heckspoilers ebenso wenig festgestellt werden können wie eine im Bereich der Waschanlage liegende Fehlfunktion oder sonstige Schadensursache. Die Gefahr, dass ein Außenteil konstruktionsbedingt für den automatischen Waschvorgang ungeeignet sei, stelle ein Risiko aus der Verantwortungssphäre des Autofahrers dar. Eine Pflichtverletzung der Beklagten resultiere auch nicht daraus, dass das klägerische Fahrzeug nach den Ausführungen des Sachverständigen mit der Waschanlage konstruktionsbedingt nicht kompatibel gewesen sei. Es bestehe keine vertragliche Pflicht des Betreibers einer Waschanlage, eine Anlage zur Verfügung zu stellen, die für sämtliche auf dem Markt befindlichen – ggf. auch serienmäßig ab Werk hergestellten – „Fahrzeugsondergestaltungen“ geeignet sei. Ebenso wenig habe eine Hinweispflicht der Beklagten auf ein etwaiges Risiko der Beschädigung des Heckspoilers bestanden. Insbesondere unter Berücksichtigung der Vielzahl zugelassener Fahrzeuge mit verschiedenen Serienausstattungen stehe eine solche Pflicht außer Verhältnis zu dem damit verbundenen Aufwand für den Waschanlagenbetreiber. Aus den dargestellten Gründen fehle es schließlich auch an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Das hat der BGH anders gesehen
Rechtsfehlerfrei habe das LG allerdings angenommen, dass es sich bei dem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs um einen Werkvertrag handele und sich aus einem solchen Vertrag als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Anlagenbetreibers ergebe, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (BGH, Urt. v. 19.7.2018 – VII ZR 251/17, m.w.N., NJW 2018, 2956). Rechtsfehlerhaft habe das LG jedoch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten verneint.
Pflichten des Betreibers einer Waschanlage
Zutreffend sei der Ausgangspunkt des LG, wonach derjenige, der eine Gefahrenlage – etwa durch den Betrieb einer Waschanlage – schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Der Betreiber einer Waschanlage habe dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge seiner Kunden nicht beschädigt werden. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) sei genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht sei, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher genüge es, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise – hier der Betreiber von Waschanlagen – für ausreichend halten dürfe, um andere Personen – hier die Kunden – vor Schäden zu bewahren, und die dem Verkehrssicherungspflichtigen den Umständen nach zuzumuten sind. Ebenfalls zutreffend habe das LG weiter angenommen, dass der Betreiber einer Waschanlage im Grundsatz nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs hafte (BGH, Urt. v. 30.11.2004 – X ZR 133/03, NJW 2005, 422). Ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien – für die hier keine Anhaltspunkte bestünden – könne nicht davon ausgegangen werden, dass er dem Kunden verschuldensunabhängig garantieren wolle, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt werde (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1975 – VII ZR 137/73, NJW 1975, 685).
Schuldhafte Pflichtverletzung zu vermuten
Entgegen der Auffassung des LG sei aber eine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Beklagte – widerleglich – zu vermuten, weil die Schadensursache allein aus ihrem Obhuts- und Gefahrenbereich herrühre. In Abweichung von der regelmäßigen Beweislastverteilung sei in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass sich der Schädiger – über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus – nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten habe, sondern er auch darlegen und gegebenenfalls beweisen müsse, dass ihn keine Pflichtverletzung treffe, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 19.7.2018 – VII ZR 251/17 m.w.N., NJW 2018, 2956 m.w.N.). Entgegen der Annahme des LG liege die Ursache für die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs allein im Obhuts- und Gefahrenbereich der Beklagten. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LG sei es zu der Schädigung gekommen, weil die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für das serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattete Fahrzeug des Klägers geeignet gewesen sei. Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug wie dasjenige des Klägers mit einer serienmäßigen Ausstattung wie dem betroffenen Heckspoiler konstruktionsbedingt nicht geeignet sei, falle in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers.
Vom Kläger stammende Ursache für den Schaden nicht verantwortlich
Anders als vom LG angenommen, komme daneben keine aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Klägers stammende Ursache für diesen Schaden in Betracht. Nach den ebenfalls unangegriffenen Feststellungen des LG sei das Fahrzeug des Klägers vor dem Einfahren in die Waschanlage unbeschädigt und der serienmäßige Heckspoiler ordnungsgemäß angebracht sowie fest mit dem Fahrzeug verbunden gewesen. Der Kläger, dem mit seinem marktgängigen, serienmäßig ausgestatteten und in ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Fahrzeug von der Beklagten als Betreiberin die Nutzung der Waschanlage eröffnet worden sei, habe berechtigt darauf vertrauen dürfen, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen werde. Dieses Vertrauen sei insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Risikobeherrschung gerechtfertigt, weil nur der Anlagenbetreiber Schadensprävention betreiben könne, wohingegen der Kunde regelmäßig sein Fahrzeug der Obhut des Betreibers überantworte, ohne die weiteren Vorgänge selbst beeinflussen zu können. Anders als der Betreiber, der es in der Hand habe, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfällig halte, von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen und dadurch das Risiko einer Beschädigung zu verringern (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004 – X ZR 133/03, NJW 2005, 422), sei es dem Kunden regelmäßig nicht möglich, solche Waschanlagen von vornherein zu identifizieren und zu meiden, die konstruktionsbedingt nicht geeignet seien, sein Fahrzeug ohne ein erhöhtes Schadensrisiko zu reinigen.
III. Bedeutung für die Praxis
Vermutung der Pflichtverletzung nicht widerlegt
Auf der m.E. überzeugenden Grundlage hat der das LG-Urteil aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO und in der Sache gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entschieden. Die Beklagte habe die – infolge der Zuordnung der Schadensursache allein zu ihrem Obhuts- und Gefahrenbereich – gegen sie streitende Vermutung der Pflichtverletzung nicht widerlegt und den ihr gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Nachweis fehlenden Verschuldens nicht geführt. Sie hätte darlegen und beweisen müssen, dass sie die konstruktionsbedingte Inkompatibilität weder kannte noch kennen musste oder sie alles Erforderliche und Zumutbare unternommen habe, um das Einfahren eines Fahrzeugs in ihre Waschanlage zu verhindern, für das diese Anlage konstruktionsbedingt nicht geeignet ist. Diesen Anforderungen werde das Beklagtenvorbringen nicht gerecht. Der Vortrag der Beklagten, ihr sei die Gefahr der Schädigung des serienmäßig angebrachten Heckspoilers nicht bekannt gewesen, weil sich ein solcher Vorfall bislang in der Waschanlage nicht ereignet habe, sie habe diese Gefahr auch nicht kennen müssen und hierfür keine konkreten Anhaltspunkte gehabt, eine hypothetische Erkundigung hätte zudem an dem konkreten Schadensereignis nichts geändert, hat dem BGH zur Entlastung der Beklagten nichtgereicht. Es fehlt ihm schon an der Darlegung, ob sich die Beklagte – die sich ausweislich der in der Waschanlage angebrachten Schilder der Gefahr einer Beschädigung insbesondere von Heckspoilern grundsätzlich bewusst gewesen sei – darüber informiert habe, für welche Fahrzeuge ihre Anlage konstruktionsbedingt ungeeignet sei und daher ein erhöhtes Schadensrisiko bestehe. Ebenso wenig sei dargetan, dass sie keine Informationen bekommen hätte, auf deren Grundlage die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs vermieden worden wäre.
Keine Entlastung durch AGB und Hinweis
Die Beklagte hatte sich nach Ansicht des BGH ferner nicht durch einen ausreichenden Hinweis auf die mit dem Waschvorgang verbundenen Gefahren entlastet. Das nach den Feststellungen des LG in der Waschanlage angebrachte, mit „Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen“ überschriebene Schild reiche als Hinweis schon deshalb nicht aus, weil es ausdrücklich nur „nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.Ä.)“ erwähne. Ebenso wenig stelle der darunter befindliche Zettel mit der Aufschrift „Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“ einen ausreichenden Hinweis dar. Angesichts des darüber befindlichen Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile werde für den Kunden schon nicht hinreichend klar, dass – ggf. – von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein sollen.






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