1. Sind die Voraussetzungen für ein Regelfahrverbot nach der BKatV nicht gegeben, bedarf es näherer Feststellungen, ob die Anordnung eines Fahrverbotes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Nur wenn die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht wie in der ausdrücklich normierten Konstellation des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ist, kommt die Anordnung eines Fahrverbotes wegen der Vorahndungslage in Betracht. Denn nur dann wird es geboten sein, mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf den Betroffenen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV einzuwirken.
2. Daher bedarf es in den Urteilsgründen nähere Darlegung zum Zeitmoment (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV), zur Anzahl, zur Tatschwere und zu den Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße und deren Vergleichbarkeit mit der verfahrensgegenständlichen Zuwiderhandlung. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Vom Fahrverbot abgesehen
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch Beschluss wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf eine Geldbuße von 250,00 EUR erkannt und ein Fahrverbot von einem Monat wegen beharrlicher Pflichtenverletzung angeordnet. Das Gericht stützte die Anordnung des Fahrverbotes auf Vorahndungen im Jahr 2022, nämlich einem Rotlichtverstoß und einem dreimaligem vorsätzlichen Benutzens eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleib erfolglos.
II. Entscheidung
Grundlagen
Die Verhängung des Fahrverbotes von einem Monat gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers außerhalb eines gesetzlichen Regelfalles sei nicht zu beanstanden. Beharrlich begangen seien Pflichtverletzungen, die ihrer Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen (Erfolgsunwert), durch deren wiederholte Begehung der Täter aber zeigt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen, sodass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen verletzt. Sind – wie hier – die Voraussetzungen für ein Regelfahrverbot nach der BKatV nicht gegeben, bedürfe es näherer Feststellungen, ob die Anordnung eines Fahrverbotes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Nur wenn die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht wie in der ausdrücklich normierten Konstellation des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ist, komme die Anordnung eines Fahrverbotes wegen der Vorahndungslage in Betracht. Denn nur dann wird es geboten sein, mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf den Betroffenen einzuwirken. Selbst eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße könne unter diesen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren. Dem Zeitmoment komme dabei, wie sich § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV entnehmen lässt, Bedeutung für das Vorliegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes insoweit zu, als der Zeitablauf zwischen den jeweiligen Taten (Rückfallgeschwindigkeit) und des jeweiligen Eintritts der Rechtskraft zu berücksichtigen ist. Daneben seien insbesondere Anzahl, Tatschwere und Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße im Einzelfall zu gewichten (BayObLG NStZ-RR 2023, 88 = zfs 2023. 287 = NZV 2023, 282 [Will]). Sie seien in den Urteilsgründen ebenso darzustellen, wie der innere Zusammenhang zwischen den Vorahndungen und der verfahrensgegenständlichen Zuwiderhandlung. Dieser sei in der Regel gegeben, wenn die in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 BKatV genannten Verstöße jeweils unterhalb der Fahrverbotsschwelle des Bußgeldkatalogs zusammentreffen. Es bedürfe zudem Feststellungen zur Annahme eines auch subjektiv auf Gleichgültigkeit beruhenden besonders verantwortungslosen Verkehrsverhaltens, was sich aus einer Gesamtbetrachtung ergeben kann (OLG Bamberg DAR 2011, 399 = VRR 2011, 313 [Deutscher]).
Beharrlichkeit liegt hier vor
Vorliegend hat der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h überschritten. Damit komme er bereits in die Nähe des in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV genannten Grenzwertes. Auch bestehe zwischen den Vorahndungen und der verfahrensgegenständlichen Verkehrsordnungswidrigkeit ein innerer Zusammenhang. Denn es lägen sowohl die Vorahndungen des Rotlichtverstoßes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV und der vorsätzlichen Zuwiderhandlungen nach § 23 Abs. 1a StVO gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV als auch die aktuelle Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV unterhalb der Fahrverbotsschwelle. Der vom AG festgestellte zeitliche Rahmen weise keine signifikante Zeitspanne auf, in der der Betroffene seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verkehrsrechtlich beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat. Die früheren Zuwiderhandlungen seien auch nicht als leichte Verstöße zu qualifizieren. Denn sie seien jeweils mit einer teils deutlich über der Regelbuße liegenden Geldbuße geahndet worden. Soweit das Tatgericht eine Vorahndung bei seiner Gesamtschau unberücksichtigt gelassen hat, weil ihre Rechtskraft erst nach der verfahrensgegenständlichen Zuwiderhandlung eingetreten ist, übersehe das Gericht, dass die Rechtskraft der Vorahndung nicht stets Voraussetzung für die Annahme der Beharrlichkeit ist. Dies etwa dann nicht, wenn sich ihre Warnfunktion aus anderen Umständen ergebe wie z.B. aufgrund von Zustellungen der Bußgeldbescheide, die der Zuwiderhandlung vorausgegangen sind (BayObLG NZV 2000, 380). Vorliegend spreche der Zeitablauf eher für eine Warnung.
III. Bedeutung für die Praxis
Innerer Zusammenhang
Der Beschluss bietet nichts Neues. Das KG fasst aber noch einmal übersichtlich die Anforderungen an das Vorliegen des für die Anordnung eines Fahrverbots wegen Beharrlichkeit außerhalb des Regelfalls in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV erforderlichen inneren Zusammenhangs zwischen Vortaten und aktueller Tat zusammen (näher Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rn 1612 ff.). Frühere Verstöße gegen § 23 Abs. 1a und 1b StVO können genügen (BayObLG DAR 2019, 630 = VRR 9/2019, 22 [Deutscher]; hierzu Burhoff/Deutscher, a.a.O., Rn 1614 m.w.N.). Auch wenn es hier nicht funktioniert hat: Die Beharrlichkeit außerhalb des Regelbeispiels bietet der Verteidigung bedingt durch den Wertungscharakters des Begriffs des „inneren Zusammenhangs“ ein weites Feld an Argumentationsmöglichkeiten im Einzelfall.






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