1. Dem Geschädigten wird durch § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung erleichtert.
2. Er muss zur substantiierten Darlegung des mit der Klage geltend gemachten Schadens weder ein Privatgutachten vorlegen noch ein vorgelegtes Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder der gerichtlichen Überzeugungsbildung entsprechend ergänzen.
3. Der Geschädigte kann durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Reparaturkosten anfallen. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Nach Beweisaufnahme sind Schäden nur teilweise kompatibel
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach seinem Verkehrsunfall, bei dem Streit über den Umfang der dadurch verursachten Schäden und zudem der Verdacht eines sog. manipulierten Unfallereignisses bestanden hat. Das Landgericht hatte nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage zurückgewiesen und diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht gestützt. Dies vor dem Hintergrund, dass durch ein Sachverständigengutachten auch Schäden am klägerischen Fahrzeug bewertet worden sind, die nicht dem Unfallereignis zugeordnet werden konnten – insoweit wurde sogar der Verdacht geäußert, dass hier nachträglich eine Schadenserweiterung durch das bewusste Hinzufügen weiterer Schäden erfolgt sein könnte.
Kläger verfolgt abgrenzbare Schäden aus dem Gutachten weiter
Der Kläger hatte angeführt, dass auch nach dem eingeholten Gerichtsgutachten zumindest bestimmte abgrenzbare Schäden wie der Türaußengriff, die Beifahrertür und die rechte Seitenwand nebst Außenspiegel als kompatible Schäden dem Unfallereignis zugeordnet werden können. Diesem war das Berufungsgericht nicht gefolgt, da es an der gebotenen Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschäden fehlen würde und der Kläger hätte insoweit eine im Detail genaue Abgrenzung vornehmen müssen.
II. Entscheidung
Beweiswürdigung ist vorzunehmen
Diese Entscheidung des Berufungsgerichts hat der BGH nicht geteilt und das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung zurückverwiesen. Entgegen der Einschätzung des Berufungsgerichtes wäre im laufenden Prozess keine weitere Darlegung des Klägers zur Abgrenzung der Beschädigungen zwischen Altschäden und neu eingetretenen Schäden notwendig gewesen. Da der vom Gericht beauftragte Sachverständige bereits Ausführungen dazu getätigt hätte, welche Beschädigungen durch die vom Kläger behauptete Kollision verursacht worden sein können, wäre die weitere Abgrenzung keine Frage der Darlegung, sondern ein Gesichtspunkt für die Beweiserhebung und der anschließenden richterlichen Überzeugungsbildung. Insoweit würde es genügen, dass der Kläger unter Rückgriff auf das eingeholte Sachverständigengutachten auf kompatible Schäden verweisen würde, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten. Darauf aufbauend hätte eine weitere Kalkulation des erforderlichen Aufwandes zur Schadensbeseitigung eben dieser kompatiblen Schäden erfolgen können und müssen.
§ 287 ZPO erleichtert schon die Darlegungslast
Dabei wäre auch zu beachten, dass dem Geschädigten nach § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung des unfallbedingt entstandenen Schadens erleichtert werden würde. Der Geschädigte müsste zur substantiierten Darlegung des mit der Klage geltend gemachten Schadens nicht einmal ein Privatgutachten vorlegen und folgerichtig müsste er auch ein vorgerichtliches Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei einem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten nicht weiter ergänzen, sondern könnte vielmehr durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher Höhe ein geringerer als von ihm ursprünglich geltend gemachten Schaden durch das Unfallereignis verursacht worden wäre. Diesen Ausführungen hätte das Berufungsgericht nachgehen und den verfolgten Schadensersatzanspruch unter Berücksichtigung des Manipulationseinwandes weiter prüfen müssen.
III. Bedeutung für die Praxis
Abgrenzung der Schäden im Prozess soweit möglich
1. Der BGH setzt seine zur Vorschadenproblematik ergangene Rechtsprechung fort, die unter bestimmten Voraussetzungen einen weiteren Eintritt in die Beweisaufnahme erfordert. So hatte er schon mit der Entscheidung vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18 (VRR 2/2020, 2 [Ls.]) ausführlich dargelegt, dass dem Geschädigten ein Eintritt in die Beweisaufnahme nicht verwehrt werden kann, wenn er ausführt, von einem Vorschaden keine Kenntnis gehabt und bei dem Erwerb des Fahrzeuges durch den Vorbesitzer über das Vorhandensein von Vorschäden getäuscht worden zu sein. Das gleiche Bild bietet sich, wenn der Tatrichter durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits in die Beweisaufnahme eingetreten ist und der vom Gericht beauftragte Sachverständige eine Abgrenzung zwischen Altschäden und Neuschäden vornimmt bzw. zumindest für möglich erachtet und der Geschädigte sich diese Unterscheidung zu eigen macht (vgl. nur BGH, Beschl. v. 6.6.2023 – VI ZR 197/21). In diesem Fall hat der Geschädigte aus Sicht des BGH einen Anspruch darauf, dass zumindest der kompatible Schaden ermittelt und abschließend geprüft wird, ob dieser frei von Zweifeln dem Unfallereignis zugeordnet werden kann. Diese Grundsätze hat der BGH auch mit dem aktuellen Beschluss wiederholt.
Entwicklung der Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegungslast bleibt abzuwarten
2. Zugleich erfolgt der Hinweis, dass der Geschädigte durch die Vorschrift des § 287 ZPO nicht nur eine Erleichterung bei der Beweisführung, sondern schon bei der Darlegung des Schadens erfährt. Dessen ungeachtet ist immer genau zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Vortrag des Geschädigten ausreicht, um einen sogenannten Mindestschaden zu bestimmen und ein Eintritt in die Beweisaufnahme zu ermöglichen. Auch wenn der Geschädigte nach diesem deutlichen Hinweis des BGH sogar nicht verpflichtet ist, ein entsprechendes Sachverständigengutachten als Grundlage für die Abrechnung eines unfallbedingten Fahrzeugschadens einzuholen, bedarf es jedoch einer genauen Darlegung des angeblich aus seiner Sicht eingetretenen neuen Schadens, damit ein Eintritt in die Beweisaufnahme erfolgen kann. Zumindest dann, wenn ein Schaden in der Besitzzeit des Klägers erfolgt ist, wird er diesen zumindest in seinen Grundzügen ebenso wie den erforderlichen Reparaturweg zur Schadensbeseitigung darzulegen und insbesondere auch auszuführen haben, wie der Schaden denn tatsächlich beseitigt worden ist. Denn nur so lässt sich überprüfen, ob und in welchem Umfang ein neuer Schaden eingetreten sein kann. Insoweit bleibt abzuwarten, wie der Tatrichter die Vorgaben des BGH versteht, dass auch die Darlegungslast im Rahmen des § 287 ZPO erleichtert wird – eine Ermittlung von Amts wegen eines unfallbedingten Schadens dürfte es im Zivilprozess zumindest nicht geben und alles Weitere dürfte von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängen (vgl. auch die Grundsätze bei Nugel VRR 9/2022, 4 ff. mit der aktuellen Entwicklung im Überblick).






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