1. Überquert ein erwachsener Fußgänger entgegen § 25 Abs. 3 StVO eine Fahrbahn, ohne auf einfach und ohne Einschränkung erkennbare herannahende Pkw zu achten und wird von einem Pkw erfasst, kann dies – wie hier – zu einer vollständigen Kürzung des Anspruchs aus § 7 StVG über § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB führen.
2. Zwar ist auch ein erkennbar alkoholisierter Fußgänger als hilfsbedürftig im Sinn des § 3 Abs. 2a StVO anzusehen.
3. Die Anwendung von § 3 Abs. 2a StVO setzt allerdings voraus, dass der gefährdete Verkehrsteilnehmer – wie hier nicht – aufgrund äußerlich erkennbarer Merkmale als hilfsbedürftig in diesem Sinne zu erkennen ist.
I. Sachverhalt
Der als Fußgänger erheblich alkoholisiert gewesene Kläger hatte aus Sicht des Beklagten die Fahrbahn von links kommend überquert und war über die Mittellinie hinaus direkt vor das Fahrzeug der Beklagtenseite getreten, mit dem es dann zur Kollision gekommen ist. Unter Berücksichtigung der bestehenden Sichtverhältnisse war das herannahende Fahrzeug für den Fußgänger dabei die gesamte Zeit während des Überquerens der Fahrbahn erkennbar und die Parteien streiten über die Verursachungsbeiträge.
II. Entscheidung
Bloß vermutetes Verschulden ist für die Haftungsquote nicht beachtlich
Bei der Bildung der Haftungsquote hat der Senat einen Verstoß des Klägers gegen § 25 Abs. 3 StVO ebenso wie das Landgericht in der ersten Instanz bejaht. Auf Seiten des Pkw hatte der Senat dagegen lediglich die Betriebsgefahr des auf der Beklagtenseite bezeichneten Fahrzeugs berücksichtigt und anschaulich erläutert, warum den Fahrzeugführer kein unfallursächliches Verschulden getroffen hat, welches in die Haftungsabwägung einzustellen gewesen wäre. Dabei könne ohnehin nicht auf ein bloß vermutetes Verschulden im Rahmen des § 18 Abs. 1 StVG abgestellt werden, da nach ständiger Rechtsprechung solche Umstände verwertet werden dürfen, von denen sicher verstanden wird, dass sie für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind. Bei einem Verschulden, das nur gesetzlich vermutet wird, ist dies nicht zwingend der Fall, und ein bloß vermutetes Verschulden kann also nicht in die Haftungsabwägung eingestellt werden.
Kein Verstoß des Fahrzeugführers gegen § 3 Abs. 2a StVO
Im Übrigen wurde zu der gefahrenen Geschwindigkeit des Fahrzeugführers ein Sachverständigengutachten eingeholt, und der Gutachter hatte dargelegt, dass der Fahrzeugführer auf der Beklagtenseite nicht schneller als 45 km/h gefahren sein wird. Auf dieser Basis lag ein Verstoß des Fahrzeugführers, schneller als die zulässige Höchstgeschwindigkeit gefahren zu sein, gerade nicht vor. Auch wäre kein schuldhafter Verstoß des Fahrzeugführers gegen die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2a StVO nachgewiesen, wonach derjenige, der ein Fahrzeug führt, sich gegenüber hilfsbedürftigen Menschen insbesondere durch eine Verminderung der Fahrgeschwindigkeit rücksichtsvoll verhalten muss. Zwar wäre insoweit zu beachten, dass der Kläger erheblich alkoholisiert gewesen ist und eine gesteigerte Rücksichtnahme auch gegenüber alkoholisierten Personen in Betracht kommt. Voraussetzung wäre allerdings für eine darauf beruhende Mithaftung, dass für den Fahrzeugführer der verkehrstüchtige Zustand des besonders geschützten Verkehrsteilnehmers und eine sich hieraus ergebende Hilfsbedürftigkeit rechtzeitig erkennbar gewesen wären. Ein solcher Nachweis konnte die Klägerseite allerdings nicht frei von Zweifeln führen. Denn es stand gerade nicht fest, dass schon beim Überqueren der Gegenfahrbahn für den Fahrzeugführer der Beklagtenseite erkennbar gewesen wäre, dass sich der Kläger aufgrund seiner Alkoholisierung unsicher im Straßenverkehr bewegt hätte.
Zum Moment der kritischen Reaktionsaufforderung
Auch könnte dem Fahrzeugführer der Beklagtenseite kein Vorwurf eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO nachgewiesen werden, indem er zu spät auf den Kläger als Gefahr reagiert hätte. Insoweit wäre zu beachten, dass die kritische Verkehrslage für einen Verkehrsteilnehmer erst dann eintreten würde, die ein sofortiges Abbremsen erfordert, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anlass dafür bietet, dass jetzt eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Alleine das Betreten der Gegenfahrbahn durch einen Fußgänger, der jederzeit vor dem Erreichen der Mittellinie hätte anhalten können, begründete aus Sicht des Senats in diesem Einzelfall noch nicht die Verpflichtung, eine Gefahrenabwehrbremsung durchzuführen. Der vom Senat beauftragte Sachverständige hat allerdings festgestellt, dass der Fahrzeugführer auf der Beklagtenseite nur dann die Kollision hätte vermeiden können, wenn er bereits beim unmittelbaren Betreten der Gegenfahrbahn über einen Fahrradschutzstreifen hinaus eine solche Bremsung zur Gefahrenabwehr vorgenommen hätte. Zu einem späteren Zeitpunkt wäre die Kollision selbst durch eine solche starke Bremsung nicht mehr vermieden worden, wobei aus Sicht des Senats bezüglich des Moments der Reaktionsaufforderung ohnehin auf die vorhandene Trennlinie zwischen den Fahrbahnen abzustellen wäre. Denn vorher hätte auch der Fußgänger jederzeit das Überqueren der Fahrbahn zurückstellen und das gut erkennbar herannahende Fahrzeug passieren lassen können.
Alleinige Haftung des Fußgängers
Die allein in die Haftungsabwägung einzustellende Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagtenseite trat allerdings hinter dem groben Verstoß des Klägers gegen § 25 Abs. 3 StVO im vollen Umfang zurück. Denn der Kläger hätte mit dem vollkommen achtlosen Überqueren der Fahrbahn trotz der übersichtlichen Straße und dem erkennbar bestehenden Verkehrsaufkommen einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß begangen und die Kollision jederzeit durch ein einfaches Stehenbleiben beim Überqueren der Fahrbahn verhindern können. Dieses weit überwiegende Mitverschulden führt aus Sicht des Senats dazu, dass die Betriebsgefahr des auf der Beklagtenseite beteiligten Fahrzeugs im vollen Umfang zurücktritt.
Zur Bedeutung des Verstoßes gegen § 25 StVO
1. Der 7. Zivilsenat des OLG Hamm hatte bei diesem Verkehrsunfall über eine Reihe von Gesichtspunkten zu entscheiden, die es immer im Einzelfall bei der Kollision zwischen einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger und einem herannahenden, bevorrechtigten Kraftfahrzeug zu beachten gilt. Ausgangspunkt ist zunächst die alleinige Haftung auf Seiten des Kraftfahrzeugs aus der Betriebsgefahr, während dem Fußgänger ein schuldhafter Verstoß gegen die StVO nachgewiesen werden muss. Bei dem Überqueren der Fahrbahn liegt allerdings ein gravierender Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO nahe, wenn auf ein gut erkennbar herannahendes Kraftfahrzeug nicht reagiert wird. Ein Fußgänger muss nämlich beim Betreten der Fahrbahn besonders vorsichtig sein und hat den bevorrechtigten fließenden Verkehr vor dem Betreten und auch beim Überqueren der Fahrbahn genau zu beobachten (BGH, Urt. v. 27.6.2000 – VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069). Er handelt daher regelmäßig grob fahrlässig, wenn er versucht, vor einem unmittelbar herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (OLG Dresden, Urt. v. 9.5.2017 – 4 U 1596/16, zfs 2017, 555; OLG Celle, Besch. v. 3.3.2004 – 14 W 65/03, MDR 2004, 994). Ereignet sich hierbei ein Unfall, kann gegen den Fußgänger sogar der Beweis des erstens Anscheins sprechen (anschaulich: OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2007 – 9 U 92/07, NJW-RR 2008, 1349).
2. Steht ein solcher Verstoß des Fußgängers fest, hängt es immer von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Betriebsgefahr des ebenfalls beteiligten Fahrzeugs dahinter vollständig zurücktritt. Bei einem besonders gravierenden Verschulden des Fußgängers wird dies im Regelfall bejaht werden können und er haftet bei einem solchen schwerwiegenden Verstoß gem. §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB grds. alleine, während die von dem unfallbeteiligten Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr hinter seinem Fehlverhalten zurücktritt (OLG Hamm, Beschl. v. 19.8.2024 – 7 U 58/23, zfs 2024, 668; Urt. v. 16.2.2016 – I-26 U 105/15; OLG Koblenz, Urt. v. 21.12.2020 – 12 U 401/20). Dies gilt insbesondere, wenn der Fußgänger sich besonders sorgfaltswidrig verhält, indem er beispielsweise zusätzlich zu dem unachtsamen Überqueren auch noch durch ein Telefonat abgelenkt ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.4.2016 – I-1 U 164/15). Gleiches gilt, wenn er im erheblichen alkoholisierten Zustand direkt vor das herannahende Kfz tritt (grundlegend bereits BGH, Urt. v. 28.3.2006 – V ZR 173 / 60).
Ansonsten kann in die Haftungsabwägung auch der Umstand eingestellt werden, ob der Fahrzeugführer sich dadurch entlasten kann, dass für ihn der Verkehrsunfall unvermeidbar gewesen ist. Zwar greift grundsätzlich die Vorschrift des § 17 Abs. 3 StVG zur Entlastung des Kraftfahrzeugführers nicht ein, da diese Grundsätze nur bei einer Abwägung zwischen motorisierten Verkehrsteilnehmern Beachtung finden. Dem Rechtsgedanken nach kann diese Vorschrift jedoch herangezogen werden und zu einer Entlastung führen, indem die Betriebsgefahr des Fahrzeugs in einer solchen Situation nur noch sehr gering gewichtet wird.
Bedeutung der möglichen Vermeidbarkeit für den Fahrer
3. Diese Haftungsquote kann sich allerdings ändern, wenn es dem Fußgänger gelingt, dem Fahrzeugführer ein Verschulden nachzuweisen. Steht jedenfalls fest, dass der Unfall für den Fahrzeugführer unvermeidbar war, haftet der Fußgänger wegen eines Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 StVO alleine (OLG Celle, Urt. v. 19.3.2015 – 5 U 185/11; OLG Hamm, Beschl. v. 26.4.2012 – 6 U 59/12).
Genaue Analyse des Moments der kritischen Reaktionsaufforderung geboten
4. Dabei stellt sich allerdings die Frage, in welchem Moment der Fahrzeugführer auf einen Fußgänger reagieren musste, der die Fahrbahn überqueren möchte und diese betritt. Hier gilt der Moment der kritischen Reaktionsaufforderung, dessen Bewertung immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Maßgeblich für die Vermeidbarkeitsbetrachtung ist die Bestimmung der kritischen Verkehrssituation, ab der ein an sich bevorrechtigte Fahrzeugführer nicht mehr darauf vertrauen kann, dass seine Vorrangrecht durch den anderen Verkehrsteilnehmer gewahrt wird und mithin eine Signalposition für eine sofort zu erwartende Reaktion gesetzt wird (BGH, Urt. v. 20.9.2011 – VI ZR 282/10; im Überblick Nugel DAR 2022, 438). Diese kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer jedenfalls dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (BGH, Urt. v. 22.11.2016 – VI ZR 533/15).
Vertrauensschutz bei Überqueren in mehreren Etappen
Tritt ein Fußgänger von rechts direkt auf die Fahrbahn des herannahenden Kraftfahrzeugs, ist der Moment der kritischen Reaktionsaufforderung in jedem Fall gegeben. Betritt der Fußgänger aus der Sicht des Fahrers des Fahrzeugs allerdings über die Gegenfahrbahn den Bereich des fließenden Verkehrs, kommt es auf die weiteren Umstände des Einzelfalls an. Werden die Fahrbahnen beispielsweise durch einen Grünstreifen getrennt, wird der Fahrzeugführer im Regelfall im Gegenverkehr darauf vertrauen können, dass der Fußgänger die Fahrbahn lediglich bis zu diesem Grünstreifen überquert und dort stehen bleibt. Fehlt es dagegen an einem solchen Trennstreifen und überquert der Fußgänger beispielsweise brennend die Fahrbahn, wird ein solcher Vertrauensschutz im Einzelfall nicht mehr gegeben sein. Wenn, wie hier, ein Fußgänger die Fahrbahn allerdings mit einer nicht weiter aufklärbaren Geschwindigkeit betritt, kommt es auf die weiteren Umstände des Einzelfalls und natürlich den Eindruck an, den ein Fahrzeugführer wie auch andere Verkehrsteilnehmer in diesem Moment von dem Fußgänger gewonnen haben oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätten gewinnen können.
In dem hier vorliegenden Einzelfall gab es aus Sicht des Senats augenscheinlich keine weiteren Umstände, die dem Fahrer des Fahrzeugs der Beklagtenseite schon hätten Veranlassung geben müssen, als Reaktion bereits zu einem eindeutig früheren Zeitpunkt eine Vollbremsung durchzuführen. Dabei ist auch zu beachten, dass ein solches Fahrmanöver natürlich mit erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer und insbesondere die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer verbunden ist. Um dieser besonderen Situation gerecht zu werden, kann beispielsweise dem Moment der kritischen Reaktionsaufforderung auch eine sogenannte Warnposition vorgeschaltet werden, bei der zwar eine Gefahrenabwehrbremsung nicht erforderlich ist, ein Fahrzeugführer aber die Geschwindigkeit notfalls herabsetzt und das Verhalten des Fußgängers ganz genau beobachtet. Denn von der kritischen Verkehrslage ist die sog. Warnposition zu unterscheiden, bei welcher noch nicht ernsthaft eine Missachtung des Vorrangrechtes anzunehmen, aber zumindest möglich ist. Dann ist nämlich der bevorrechtigte Fahrzeugführer gehalten, seine Geschwindigkeit zumindest angemessen zu verringern und bremsbereit zu sein, woraus sich auch eine verminderte Reaktionszeit ergibt (BGH, Urt. v. 23.4.2002 – VI ZR 180/01). Dann hängt es von den weiteren Umständen ab, ob bei diesen Sorgfaltsanforderungen die spätere Kollision noch zu vermeiden gewesen wäre.






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