1. Die nachträgliche Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch stellt eine teilweise Rücknahme des Einspruchs dar, für deren Wirksamkeit der Verteidiger gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO einer ausdrücklichen Ermächtigung des Betroffenen bedarf.
2. Die ausdrückliche Ermächtigung des Betroffenen zur Beschränkung des Einspruchs ist auch dann erforderlich, wenn dem Verteidiger eine Vertretungsvollmacht im Sinne von § 73 Abs. 3 OWiG erteilt worden war.
3. Die ausdrückliche Ermächtigung kann sich aus der in der Vollmachtsurkunde vorgesehenen Befugnis, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen, ergeben, wenn die Vollmacht gerade für die Durchführung des Einspruchsverfahrens erteilt wurde. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Vollmacht im Ermittlungsverfahren nach Anhörung des Betroffenen und vor Erlass des Bußgeldbescheids erteilt worden war. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt (gekürzt)
Urteil in Abwesenheit der Betroffenen
In der Hauptverhandlung beschränkte der Verteidiger in erlaubter Abwesenheit der nach § 73 Abs. 2 OWiG von der Erscheinenspflicht entbundenen Betroffenen den Einspruch gem. § 67 Abs. 2 OWiG „auf die Rechtsfolgen“. Das AG hat die Betroffene verurteilt. Ihre Rechtsbeschwerde ist erfolglos geblieben.
II. Entscheidung
Grundlagen
Die vom Verteidiger erklärte Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch sei wirksam gewesen. In der nachträglichen Beschränkung des zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruchs liege eine teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs, die durch den Verteidiger gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO nur mit „ausdrücklicher Ermächtigung“ der Betroffenen erklärt werden konnte. Dem stehe nicht entgegen, dass im Falle einer Revision deren Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte, die mit der Revisionsbegründung vorgenommen wird, nicht als Teilrücknahme in diesem Sinne, sondern lediglich als Konkretisierung des zunächst offen gebliebenen Anfechtungsumfangs anzusehen ist (BGHSt 38, 4 = NJW 1991, 3162). Dieser Grundsatz könne auf den Einspruch nicht übertragen werden. Denn er beruhe allein auf der Besonderheit des Revisionsrechts, wonach der Beschwerdeführer gem. § 344 Abs. 1 StPO die Erklärung abzugeben hat, inwieweit er das Urteil anfechten will. Dagegen werde durch den Einspruch, der nach der gesetzlichen Regelung gerade keiner Begründung bedarf, der Bußgeldbescheid in vollem Umfang angefochten, sofern er nicht bereits mit der Einlegung nach § 67 Abs. 2 OWiG auf einen bestimmten Beschwerdepunkt beschränkt ist (OLG Bamberg zfs 2018, 588).
Ermächtigung der Betroffenen erforderlich…
Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch sei auch mit Blick auf § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO rechtswirksam. Allerdings folge dies entgegen der vereinzelt vertretenen Rechtsauffassung (etwa OLG Frankfurt NStZ-RR 2021, 83) noch nicht daraus, dass dem Verteidiger eine Vertretungsvollmacht i.S.d. § 73 Abs. 3 OWiG erteilt worden war. Die hierfür angeführte Begründung, die Vorschrift des § 302 Abs. 2 StPO sei nicht anwendbar, weil es sich um eine Erklärung des Angeklagten bzw. Betroffenen handle, der von seinem Verteidiger „im Willen“ vertreten werde, erschöpfe sich in einem rein formalen Argument, das überdies außer Acht lasse, dass ein Vertreter – im Gegensatz zu einem Boten, der eine fremde Willenserklärung nur übermittelt – eine eigene Willenserklärung, wenn auch in fremdem Namen abgibt, von einer eigenen Erklärung des Betroffenen deshalb nicht die Rede sein könne. Zudem setze sich diese Ansicht über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinweg, ignoriere den Zweck, den diese Vorschrift verfolgt, und stehe auch im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHSt 9, 356 = NJW 1956, 1727). Der Wortlaut des § 302 Abs. 2 StPO differenziere gerade nicht zwischen einem Verteidiger ohne Vertretungsvollmacht und einem solchen, der zusätzlich mit einer Vertretungsvollmacht ausgestattet ist, sondern postuliere ganz allgemein für die Rechtsmittelrücknahme durch den Verteidiger eine ausdrückliche Ermächtigung durch den Angeklagten. Mit dieser Regelung solle gewährleistet werden, dass die Dispositionsbefugnis über den eingelegten Rechtsbehelf ausschließlich dem Angeklagten bzw. Betroffenen zukommt, also dessen ureigener Wille maßgeblich ist. Die Vorschrift verbiete nicht lediglich eine Rücknahme durch den Verteidiger gegen den Willen des Betroffenen, sondern versage auch einer Rücknahme, die ohne den ausdrücklichen Willen des Angeklagten erklärt wurde, die Wirksamkeit. Hieraus ergebe sich ohne weiteres, dass eine Vertretung im Willen bei der Rechtsmittelrücknahme durch § 302 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist bzw. die mit der Vollmachtserteilung verbundene Vertretungsmacht gesetzlich eine Einschränkung erfahren hat.
… und war vorhanden
Gleichwohl sei das AG im Ergebnis zu Recht von einer gem. § 67 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen, weil die ausdrückliche Ermächtigung in der vom Betroffenen unterzeichneten Vollmachtsurkunde enthalten war. Zwar müsse sich die ausdrückliche Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme nach § 302 Abs. 2 StPO auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen, sodass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die bei Übernahme des Mandats im Rahmen der Vollmachtserteilung eingeräumte allgemeine Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmitteln als ausdrückliche Ermächtigung gem. § 302 Abs. 2 StPO nicht ausreicht (BGH NStZ 2014, 54). Allerdings genüge es den Anforderungen des § 302 Abs. 2 StPO, wenn die Vollmacht gerade für die Durchführung des konkreten Rechtsbehelfs erteilt worden war (BGH, Beschl. v. 7.5.2019 – 2 StR 142/19). Eine derartige Konstellation habe hier vorgelegen. Zwar sei die mit der Rücknahmeermächtigung versehene Vollmacht noch vor Erlass des Bußgeldbescheids erteilt worden. Allerdings habe die Bußgeldbehörde vorher die Anhörung der Betroffenen bereits angeordnet. Bei dieser Sachlage bestehe kein Zweifel daran, dass die Vollmachtserteilung gerade zu dem Zweck des als naheliegend zu erwartenden Erlasses des Bußgeldbescheids und der Einspruchseinlegung hiergegen erteilt wurde, der Verteidiger also gerade für das Einspruchsverfahren beauftragt wurde.
III. Bedeutung für die Praxis
Andeutung einer Divergenz
Vom Ergebnis her hätte ein Zehnzeiler genügt. So aber nimmt das BayObLG die Gelegenheit wahr und zeigt einerseits die Grundlagen der nachträgliche Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch als dessen Teilrücknahme auf. Andererseits deutet das Gericht als obiter dictum eine Divergenz zu OLG Frankfurt NStZ-RR 2021, 83 an, welches angenommen hat. dass bereits das Vorliegen einer Vertretungsmacht gem. § 73 Abs. 3 OWiG den Verteidiger bei Abwesenheit des Betroffenen hierzu berechtige, ohne dass es noch einer ausdrücklichen Ermächtigung gem. § 302 Abs. 2 StPO bedürfe (ebenso BeckOK OWiG/Hettenbach OWiG § 73 Rn 20b). Es bleibt abzuwarten, ob diese Frage einmal virulent wird und damit eine Divergenzvorlage erfordert.








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