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Fahrtenbuch: Beweis zur rechtzeitigen Anhörung des Halters

1. Die Behörde trägt die materielle Beweislast für die rechtzeitige Anhörung des Fahrzeughalters. Es obliegt ihr, den vollen Beweis über den Zugang eines Schriftstücks zu erbringen, da dessen Nichterhalt eine sog. negative Tatsache darstellt, die ihrerseits eines Beweises nicht zugänglich ist. Dies ergibt sich für ein Schreiben aus den allgemeinen Beweislastregelungen über den Zugang von Willenserklärungen.

2. Der Zugang eines mit einfachem Brief bei der Post aufgegebenen Schriftstücks kann nicht im Wege der Beweiserleichterung des Prima-facie-Beweises nachgewiesen werden.

3. Das Gericht kann im Wege der Würdigung der Umstände des Einzelfalles nach § 108 Abs. 1 VwGO zu der Überzeugung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Adressaten erreicht hat.

(Leitsätze des Gerichts)

OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2021 – 4 Bs 140/20

I. Sachverhalt

Der Antragsteller ist Halter eines Fahrzeugs, mit dem am 5.7.2020 ein Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde. Das Frontfoto zeigt eine weibliche Person. Auf das Anhörungsschreiben mit Foto an seine aktuelle Meldeanschrift und eine Erinnerung hat der Antragsteller nicht reagiert. Auf eine Ladung als Zeuge erschien er nicht. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt, weil die Feststellung des Täters unmöglich war. Die Antragsgegnerin legte dem Antragsteller die Führung eines Fahrtenbuches für sechs Monate auf und ordnete sie die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Der Antragsteller hat vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Das hat das VG abgelehnt. Die Beschwerde blieb erfolglos.

II. Entscheidung (gekürzt)

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO sei eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrtenbuchauflage und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung vorzunehmen. Diese Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Die Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 StVZO erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der für diesen Verkehrsverstoß verantwortliche Fahrzeugführer habe nicht ermittelt werden können.

Mit dem Einwand, er habe die Anhörungsbögen nicht erhalten und habe deswegen nicht an der Aufklärung mitwirken können, vermöge der Antragsteller nicht durchzudringen: Zwar trage die Verfolgungsbehörde die materielle Beweislast für die rechtzeitige Anhörung und den Zugang eines Anhörungsschreibens (VGH München DAR 2016, 286). Dabei seien zunächst die für Verwaltungsakte geltenden Grundsätze maßgeblich. Grundsätzlich obliege es der Behörde, den vollen Beweis über den Zugang eines Bescheides zu erbringen, da dessen Nichterhalt eine sog. negative Tatsache, die ihrerseits eines Beweises nicht zugänglich ist, darstellt. Zumindest gilt das dann, wenn der Adressat eines schriftlichen Verwaltungsaktes behauptet, dass er den Bescheid (überhaupt) nicht erhalten habe, Insoweit bleibe dem Betreffenden nichts anderes übrig, als den Eingang zu bestreiten; zu einer substantiierten Darlegung sei er grundsätzlich nicht in der Lage (BVerwGE 155, 241). Dies ergebe sich hier aus den allgemeinen Beweislastregelungen über den Zugang von Willenserklärungen. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 HmbVwVfG, der zufolge ein schriftlicher Verwaltungsakt bei (formloser) Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, sei vorliegend unanwendbar, da das hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz auf die behördliche Tätigkeit bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung finde (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 HmbVwVfG) und es sich bei einem Anhörungsschreiben zudem nicht um einen Verwaltungsakt handele. Auch ein Rückgriff auf § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 HmbVwVfG im Wege einer Analogie scheide aus, da diese Bestimmung nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist. Bei unselbstständigen Verfahrenshandlungen komme es wegen Fehlens einer gesetzlichen Regelung, die eine Zugangsvermutung aufstellt, entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB vielmehr uneingeschränkt auf den tatsächlichen Zugang der fraglichen Erklärung an den Adressaten.

Der Antragsgegnerin komme hier keine Beweiserleichterung zugute. Denn es bestehe ohne gesetzliche Regelung – an der es hier fehlt – keine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens (BVerfG NJW 991, 2757). Der Nachweis des Zugangs eines mit einfachem Brief bei der Post aufgegebenen Schriftstücks sei auch dem Anscheinsbeweis nicht zugänglich. Durch die Aufgabe einer Sendung zur Post wird allenfalls der typische Geschehensablauf in Gang gesetzt, dass die Sendung durch die Post (weiter) befördert wird, nicht aber, dass diese beim Empfänger auch tatsächlich ankommt. Denn auch unter normalen Postverhältnissen komme es immer wieder vor, dass abgesandte Sendungen den Empfänger nicht erreichen. Der Anscheinsbeweis sei aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine (nur) wahrscheinlicher ist als die andere (u.a. VGH Kassel NVwZ-RR 2017, 76; a.A. BGH NVwZ-RR 2017, 893). Auch das BVerwG a.a.O. hält die Erleichterungen des Anscheinsbeweises dann, wenn die Behörde sich für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch einfachen Brief entscheidet und der Adressat bestreitet, den Brief überhaupt erhalten zu haben – so im vorliegenden Fall –, für nicht anwendbar. Vielmehr trage in diesem Fall die Behörde das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs.

Das Gericht könne allerdings im Wege eines Indizienbeweises – bei freier Würdigung der Einzelfallumstände nach § 108 Abs. 1 VwGO – zu der Überzeugung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Adressaten erreicht hat. Ein solcher Indizienbeweis könne vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Behauptung eines Klägers, es sei ihm kein Schriftstück zugegangen, angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles als reine Schutzbehauptung bewertet werden muss (OVG Bautzen NVwZ-RR 2016, 571). Dies wiederum könne z.B. angenommen werden, wenn eine Behörde das Schriftstück richtig adressiert, ein Rücklauf dieser Sendung nicht zu verzeichnen ist und der Betroffene nur schlicht und substanzlos den Zugang des Bescheides oder des Schriftstücks bestreitet, wohingegen ihn andere Schreiben der Behörde an dieselbe Adresse erreicht haben sollen (so im Ergebnis, jedoch unter Anknüpfung an die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch BGH a.a.O. Rn 24). Hier sei der Senat unter Würdigung der vorliegenden besonderen Einzelfallumstände (§ 108 VwGO) bei summarischer Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass die streitgegenständlichen beiden Anhörungsschreiben zumindest so in den Machtbereich des Antragstellers gelangt sind, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Von einer nachgewiesenen Absendung sei auszugehen, wenn die Übersendung anhand eines Datensatzauszugs wie hier nachvollzogen werden. Hier dürften genügend Indizien für einen Zugang sprechen. Hier seien zwei Anhörungsschreiben an den Antragsteller korrekt adressiert gewesen und sind auch nicht als unzustellbar in Rücklauf gelangt. Auch sei in gleicher Weise von einer anderen Dienststelle ein weiteres Schreiben an den Antragsteller unter seiner Wohnanschrift adressiert worden (Zeugenladung). Der angefochtene Bescheid habe den Antragsteller zuverlässig und zeitnah erreicht. Der Antragsteller habe dennoch trotz Kenntnis von den Bearbeitungsdaten zur Versendung der Anhörungsschreiben auch im Beschwerdeverfahren keine tatsächlichen Umstände schlüssig vorgetragen, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben können, dass ihm zwei in einem Abstand von ca. drei Wochen versandte Anhörungsschreiben – und zusätzlich die zwei Wochen später versandte Ladung unter seiner aktuellen Adresse nicht zugegangen sind. Unerheblich sei, dass die erste Anhörung des Antragstellers nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Verkehrsverstoß erfolgte, sondern der Anhörungsbogen erst 19 Tage nach dem Vorfall in den Postlauf kam. Auch die übrigen Voraussetzungen der Fahrtenbuchauflage lägen ebenso vor die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung (wird jeweils ausgeführt).

III. Bedeutung für die Praxis

Es ist umstritten, ob der für den für die Fahrtenbuchauflage erforderliche Zugang des Anhörungsschreiben beim Halter der volle Zugangsnachweis erforderlich ist, die durch den Datensatz belegte Versendung genügt oder ein Anscheinsbeweis für den Zugang besteht (Nw. bei Gübner in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. 2021, Rn 1349 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, StVR, 46. Aufl. 2021, § 31a StVZO Rn 28). Das OVG Hamburg lehnt diese Ansätze ab und stützt sich stattdessen auf einen Indizienbeweis. Dies entspricht am ehesten der vom OVG eingehend dargestellten Gesetzeslage zur Zustellung (ähnl. Dauer, a.a.O.). Jedenfalls dann, wenn wie hier eine Mehrzahl an Schreiben verschiedener Behörden an die Meldeanschrift ohne Rücklauf versandt werden und der Bescheid dort ebenfalls förmlich zugestellt werden kann, ist von einem Zugang auszugehen, wenn der Bertoffene nicht substanziiert Umstände dagegen vorträgt, wie etwa allgemeine Schwierigkeiten beim Postzugang oder Unerreichbarkeit bzw. mangelnde Funktionsfähigkeit des Briefkastens.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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