Beitrag

Kosten einer Videokonferenz in Altfällen

Nr. 9019 GKG KV
  • 1.

    In Verfahren, die vor dem 19.7.2024 anhängig waren, in denen jedoch eine Videokonferenz erst nach diesem Datum durchgeführt wurde, ist die Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen nach Nr. 9019 GKG KV nicht anzusetzen.

  • 2.

    § 71 Abs. 1 S. 1 GKG ist im Wege der teleologischen Reduktion dergestalt einschränkend auszulegen, dass er nicht auf Fälle anzuwenden ist, in denen ein Kostentatbestand insgesamt aufgehoben wird, weil die ihm zugrundeliegenden Auslagen faktisch nicht mehr anfallen bzw. im Rahmen eines anderen Kostentatbestandes erfasst sind.

  • FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.8.202515 KO 15092/25
    I.

    Sachverhalt

    Im zugrunde liegenden Verfahren war die Klage durch den Erinnerungsführer als Kläger am 11.10.2023 erhoben worden. An der mündlichen Verhandlung am 27.3.2025 nahm die Beklagte per Videokonferenz teil. Im Rahmen der Schlusskostenrechnung setzte die Kostenbeamtin u.a. zweimal die „Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen: Je Verf. f. jede angefangene halbe Std.“ mit insgesamt 30,00 EUR an. Dagegen hat der Kläger Erinnerung eingelegt und beantragt, die Videokonferenzpauschale nicht zu erheben. Der Ansatz der Videokonferenzpauschale nach Nr. 9019 GKG KV sei nicht berechtigt. Der Ansatz könne bereits dem Grunde nach nicht erfolgen. Die Regelung sei seit dem 19.7.2024 aufgehoben worden. Die Übergangsregelung des § 71 GKG sei nicht anwendbar, da die Videokonferenz nach dem 19.7.2024 durchgeführt worden sei. Die Erinnerung hatte Erfolg.

    II.

    Videokonferenzpauschale ist abgeschafft

    Nach Nr. 9019 GKG KV in der bis zum 18.7.2024 geltenden Fassung war eine Videokonferenzpauschale je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde i.H.v. 15,00 EUR anzusetzen. Dieser Auslagentatbestand der Nr. 9019 GKG KV wurde durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeit abgeschafft. Jenes Gesetz trat zum 19.7.2024 in Kraft.

    III.

    Übergangsregelung des § 71 GKG

    Grds. sind Gesetze ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anwendbar. Etwas anderes gilt, wenn das geänderte Gesetz eine spezialgesetzliche Übergangsregelung vorsieht. Dies ist hier mit der Regelung des § 71 Abs. 1 S. 1 GKG gegeben. Diese Vorschrift sieht vor, dass in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden. Nach dem Wortlaut dieser Regelung wäre vorliegend das Recht der Anhängigkeit anwendbar, nach dem Nr. 9019 GKG KV noch existierte, und mithin die Videokonferenzpauschale noch anzusetzen wäre.

    IV.

    Unanwendbarkeit der Übergangsregelung

    Die Übergangsregelung des § 71 Abs. 1 S. 1 GKG ist nach Einschätzung des Gerichts vorliegend nicht anzuwenden. Vielmehr ist vom Ansatz der Videokonferenzpauschale in allen noch offenen Fällen ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeit abzusehen.

    § 71 Abs. 1 S. 1 GKG ist im Wege der teleologischen Reduktion dergestalt einschränkend auszulegen, dass er nicht auf Fälle anzuwenden ist, in denen ein Kostentatbestand insgesamt aufgehoben wird, weil die ihm zugrundeliegenden Auslagen faktisch nicht mehr anfallen bzw. im Rahmen eines anderen Kostentatbestandes erfasst sind. Dies ist hier der Fall. § 71 Abs. 1 S. 1 GKG ist insoweit erkennbar planwidrig zu weit gefasst.

    § 71 GKG beruht im Wesentlichen auf Zweckmäßigkeitserwägungen. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, es wäre nicht zweckmäßig, wenn das neue Recht für alle Kosten gelten würde, die nach Inkrafttreten desselben entstehen. Dies würde zu Überschneidungen und Berechnungsschwierigkeiten führen, da für die laufende Instanz verschiedene Rechte anzuwenden wären (BT-Drucks 2/2545, 285). Die Vorschrift dient mithin der Vereinfachung der Gebührenberechnung. Dies kann dagegen nicht dazu führen, dass Kosten, deren Berechtigung vollständig weggefallen ist, weiterhin erhoben werden. Ein derartiger Wille des Gesetzgebers ist im Hinblick auf § 71 Abs. 1 S. 1 GKG auch nicht ersichtlich.

    Aus der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeit ist der Wille des Gesetzgebers, die Videokonferenzpauschale für alle offenen Fälle nicht mehr zum Ansatz zu bringen, dagegen eindeutig erkennbar. Nach der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Förderung der Videokonferenztechnik habe sich die Videokonferenztechnik zur Standardausstattung der Gerichte entwickelt und diene neben den Interessen der Parteien und Bevollmächtigten auch dem Interesse der Gerichte an der effizienten Durchführung der Gerichtstermine. Aufwendungen dieser Technik zählten mithin zwischenzeitlich zu den Allgemeinkosten der Rechtspflege, die mit den Gebühren abgegolten seien. Ihre Erhebung sei nicht mehr erforderlich (vgl. BT-Drucks 20/8095, 77). Dies lässt erkennen, dass es dem gesetzgebereichen Willen entsprach, die sog. Videokonferenzpauschale ab Inkrafttreten des Gesetzes abzuschaffen. Der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass die Kosten der Videokonferenz bereits in den Gebühren erhalten sind, da sie zwischenzeitlich, durch Etablierung der Videokonferenztechnik, den Charakter eines Sonderaufwandes verloren haben. Dann würde die Erhebung der Pauschale jedoch zu einer ungerechtfertigten doppelten Kostenerhebung – da die Kosten der Videokonferenz als Allgemeinkosten auch in der Gebühr stecken – bzw. zur Geltendmachung tatsächlich nichtexistierenden Aufwandes führen, da der Gesetzgeber davon ausgeht, ein gesonderter Aufwand für den Einsatz der Videokonferenztechnik würde zwischenzeitlich bei den Gerichten gar nicht mehr entstehen. Ein pauschaler Ansatz des Aufwandes ist mithin nicht mehr gerechtfertigt.

    Diesen Fall, in dem eine spezielle gerichtliche Pauschale im Zusammenhang mit der Einführung und Inanspruchnahme einer neuen Technik erhoben wird, deren Erfordernis durch Etablierung dieser Technik jedoch vollständig weggefallen ist, hat § 71 GKG erkennbar nicht im Blick. Vermieden werden sollte, dass in der laufenden Instanz bei der Berechnung der Kosten verschiedene Rechte anzuwenden wären (BT-Drucks 2/2545, 285). Mit dem Absehen von der Erhebung der nur punktuell anfallenden Videokonferenzpauschale sind dagegen keine Schwierigkeiten hinsichtlich möglicher Überschneidungen oder der Berechnung der Gebühren und Auslagen verbunden, wie sie die Übergangsregelung der § 71 Abs. 1 S. 1 GKG zu vermeiden sucht. Umgekehrt ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 71 Abs. 1 S. 1 GKG bei Schaffung des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeit nicht im Blick hatte. Er hat insoweit allein eine Regelung zum Inkrafttreten aufgenommen. Dabei kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den fortwährenden Ansatz der Videokonferenzpauschale trotz tatsächlichen Wegfalls des dahinterstehenden Aufwandes gewollt hat.

    V.

    Bedeutung für die Praxis

    A. A. ist das LAG Bremen (Beschl. v. 22.7.2025 – 1 Ta 30/25), das darauf hinweist, dass Gesetzgeber ungeachtet seiner Begründung davon abgesehen habe, durch Art. 13 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der Videokonferenztechnik in Nr. 9019 GKG KV a.F. eine rückwirkende Abschaffung der Auslagenpauschale zu regeln, was ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

    https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2025-12-018-566

    Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

    Diesen Beitrag teilen

    Facebook
    Twitter
    WhatsApp
    LinkedIn
    E-Mail

    Unser KI-Spezial

    Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…