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Verfahrenswert eines Versorgungsausgleichsverfahrens

§ 50 FamGKG

Ist in einem Versorgungsausgleichsverfahren bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung ein Ehepartner nicht mehr beteiligt, weil er bereits verstorben ist, ist nur noch das Einkommen des anderen Ehepartners in die Wertermittlung einzustellen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.1.20255 UF 122/24
I.

Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte einen Vollstreckungsabwehrantrag gestellt, mit dem sie sich gegen die Vollstreckung von titulierten Teilhabeansprüchen aus einer Hinterbliebenenversorgung durch die Antragsgegnerin wendet. Das FamG hatte den Antrag abgewiesen. Das OLG hat der daraufhin erhobenen Beschwerde stattgegeben (NZFam 2025, 194) und den Verfahrenswert durch gesonderten Beschluss auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

II.

Zu vollstreckender Betrag ist nicht maßgebend

Bei dem nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, § 767 ZPO zulässigen Verfahren betreffend die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem durch Beschluss titulierten Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um ein Versorgungsausgleichsverfahren kraft Sachzusammenhang. In Rede steht die Vollstreckung eines Anspruchs nach § 25 VersAusglG der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin. In Versorgungsausgleichsverfahren orientiert sich der Wert grds. nicht an den Beträgen, die den Beteiligten aus den zu teilenden Versorgungsanrechten zufließen, sondern an der Anzahl der Anrechte und dem Nettoeinkommen der Ehegatten, weshalb eine Festsetzung des Werts in Höhe des zu vollstreckenden Betrags von rund 28.000,00 Euro nicht veranlasst ist.

III.

Abzustellen ist auf das Nettoeinkommen

Maßgeblich für die Wertbestimmung ist § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FamGKG. Danach beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Da im vorliegenden Verfahren der bereits verstorbene frühere Ehemann der Antragsgegnerin nicht beteiligt war, ist nur noch das Einkommen der Antragsgegnerin in die Wertermittlung einzustellen. Dieses belief sich entsprechend ihrer Angaben im Schriftsatz vom 21.1.2025 bei Antragstellung auf 4.000,00 EUR, sodass sich ein Beschwerdewert von 2.400,00 EUR ergäbe (20% von 3 x 4.000,00 EUR).

IV.

Anwendung der Billigkeitsklausel

In Anbetracht der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens hält der Senat es jedoch für angemessen, hiervon abweichend den Wert gem. § 50 Abs. 3 FamGKG höher, nämlich mit 5.000,00 EUR, anzusetzen.

V.

Auch erstinstanzliche Festsetzung ist abzuändern

Die Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung durch den Senat erfolgt gem. § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG. Der Verfahrenswert des amtsgerichtlichen Verfahrens entspricht dem Beschwerdewert.

VI.

Bedeutung für die Praxis

1.Ausgleichsansprüche aus Anlass der Scheidung

In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert grds. für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten.

2.Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

Bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung beträgt der Wert für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten.

3.Maßgebender Zeitpunkt

Maßgebend ist gem. § 34 FamGKG der Zeitpunkt der Antragstellung.

Im Scheidungsverbundverfahren ist dies der Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags. Zwar handelt es sich um ein Verfahren von Amts wegen; dieses wird allerdings nur auf Antrag, nämlich des Scheidungsantrags, eingeleitet (OLG Brandenburg BeckRS 2011, 16740; BeckRS 2011, 16739; OLG Jena BeckRS 2010, 14329).

Für isolierte Verfahren – wie hier – ist der Zeitpunkt der Antragstellung zu diesem Verfahren maßgebend. Damit gelten i.d.R. andere Einkommensverhältnisse als im Scheidungsverfahren. Dies kann dann – wie hier – auch dazu führen, dass nur ein Einkommen zu berücksichtigen ist.

https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2025-5-023-233

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

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