In kostenfreien Verfahren nach § 183 SGG, in denen Kosten nicht nach den Vorschriften des GKG erhoben werden und in denen für den Anwalt Betragsrahmengebühren entstehen, steht den Beteiligten ein Recht auf Wertfestsetzung nach § 33 RVG nicht zu.
Sachverhalt
Nach Abschluss des Verfahrens hatte der Kläger vor dem LSG gem. § 33 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beantragt. Das Gericht hat den Antrag als unzulässig abgelehnt.
Keine Wertfestsetzung bei Rahmengebühren
Der Antrag auf Wertfestsetzung ist abzulehnen, da es sich vorliegend um ein kostenfreies Verfahren nach § 183 S. 1 SGG handelt, in dem Kosten nicht nach den Vorschriften des GKG erhoben werden. In einem solchen Verfahren erhält der Anwalt gem. § 3 Abs. 1 S. 1 RVG Betragsrahmengebühren. Die Höhe der Gebühren bestimmt der Anwalt nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall nach billigem Ermessen. Eines Wertes bedarf es daher nicht, sodass ein Antragsrecht nach § 33 RVG nicht eröffnet ist.
Bedeutung für die Praxis
Voraussetzung für eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist zunächst einmal, dass sich die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert richten. Dies ist in sozialgerichtlichen Verfahren, die gem. § 183 SGG gerichtsgebührenfrei sind, gerade nicht der Fall (§ 3 Abs. 3 RVG). Daher scheidet hier selbstverständlich eine Wertfestsetzung aus.
Selbst dann, wenn der Anwalt mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung getroffen haben sollte, wonach auf Basis des Gegenstandswerts abzurechnen sei, würde dies eine Antragsberechtigung nach § 33 RVG nicht eröffnen.






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